Keine Mietminderung wegen üblicher Haus- und Umweltgeräusche
Hintergrund
Die Vermieterin einer Wohnung verlangt vom Mieter die Nachzahlung einbehaltener Miete. Der Mieter macht eine Mietminderung geltend.
Im Frühjahr 2012 zeigte der Mieter an, dass in der Wohnung ein sich in Intervallen wiederholendes brummendes Geräusch zu vernehmen sei, das in der Wand zwischen Schlafzimmer und Bad am lautesten zu hören sei. Mitarbeiter der Vermieterin gingen dem nach, stellten aber keine Geräusche fest.
Für April und Mai 2013 hat der Mieter die Miete wegen der angeblichen Geräusche um 10 Prozent gemindert. Die Vermieterin verlangt Zahlung des einbehaltenen Betrages. Der Mieter verlangt von der Vermieterin, eine Heiz- und Warmwasserversorgung ohne wahrnehmbare Brumm-Geräusche herzustellen sowie Feststellung, dass die Miete bis dahin um 10 Prozent gemindert ist.
Ein vom Gericht beauftragter Sachverständiger für Raumakustik hat festgestellt, dass in der Wohnung ein wiederholt auftretendes Geräusch wahrnehmbar ist. Hierbei handle es sich aber um ein sehr leises Geräusch, das nur bei einem sehr niedrigen Hintergrundpegel hörbar sei. Der Pegel des Geräuschs liege unter den nach Tabelle 4 der DIN 4109 geforderten Pegeln für haustechnische Anlagen.
Entscheidung
Das AG Hannover gibt der Vermieterin Recht. Die Wohnung weist keinen Mangel auf, sodass eine Minderung nicht gerechtfertigt ist.
Zwar ist nachvollziehbar, dass sich der Mieter durch die vom Sachverständigen festgestellten Geräusche gestört fühlt. Es ist allgemeinkundig, dass auch geringe Geräusche als störend empfunden werden können - je nach Situation und der individuellen Konstitution des Hörenden.
Andererseits sind auch in Wohnungen Geräusche allgegenwärtig. Nicht jedes noch so geringe Geräusch in einer Mietwohnung rechtfertigt die Wertung als Mietmangel. Das gilt nicht nur für typische Umweltgeräusche wie Vogelgezwitscher oder Geräusche durch Fahrzeug-, Schienen- und Flugverkehr, sondern insbesondere auch für durch haustechnische Anlagen verursachte Geräusche, um die es vorliegend geht. Strömgeräusche des Heizwassers in Heizkörpern, Schaltgeräusche von in Wohnungen installierten Heizungsanlagen, Betriebsgeräusche von Gasbrennern und Betätigungsgeräusche bei Wasserentnahmen aus dem Hausleitungsnetz sind permanente Begleiter im Alltag des Lebens in einem Mehrfamilienhaus, ebenso wie Laufgeräusche und andere Lebensäußerungen von Mietern im selben Objekt. Diese Geräusche sind, jedenfalls wenn sie wie vorliegend weit unterhalb der sich aus der DIN 4109 ergebenden Höchstwerte liegen, ohne weiteres hinzunehmen.
Hier gilt der objektive Maßstab eines durchschnittlichen Mieters, so dass das subjektive Störungsempfinden des Mieters außer Betracht bleiben muss.
(AG Hannover, Urteil v. 1.10.2014, 412 C 8478/13)
Lesen Sie auch:
BGH: Wann berechtigt Lärm vom Bolzplatz zur Minderung?
-
Befristeter Mietvertrag: Darauf sollten Vermieter achten
940
-
Videoüberwachung im Mehrfamilienhaus: was ist erlaubt?
909
-
Untervermietung: Was der Vermieter dulden muss und was nicht
893
-
BGH kassiert "Drei-Angebote-Regel"
735
-
Balkonkraftwerke: Das gilt für WEG & Vermieter
703
-
E-Autos in Mehrfamilienhäusern: Förderung ab sofort
674
-
Schönheitsreparaturen: Zulässige Klauseln im Mietvertrag
474
-
Rückforderung von Betriebskostenvorauszahlungen hat Grenzen
438
-
Betriebskostenvorauszahlung: Das gilt bei Anpassungen
373
-
Schließanlage: Wer muss bei Schlüsselverlust zahlen?
373
-
GdWE ist immer für Balkonsanierung zuständig
24.04.2026
-
AGB-Verstoß kippt Wertsicherungsklausel von Anfang an
22.04.2026
-
WEG- und Mietverwaltung: Preise und Vergütung
22.04.2026
-
Die häufigsten Fehler bei der Nebenkostenabrechnung
21.04.2026
-
E-Autos in Mehrfamilienhäusern: Förderung ab sofort
15.04.2026
-
Untervermietung nach Auszug eines Mitmieters
15.04.2026
-
Urteile zum Themenbereich Balkon und Terrasse
14.04.2026
-
GdWE haftet Sondereigentümern für Pflichtverletzung
08.04.2026
-
Wirtschaftliche Vorteile und Fördermöglichkeiten
07.04.2026
-
Technologien und Systeme im Energiemanagement
07.04.2026