Hecke wird mit Einpflanzen Grundstücksbestandteil 10 S 218/12

Setzt ein Mieter auf dem gemieteten Grundstück Pflanzen, die nach einigen Jahren nicht mehr ohne weiteres versetzt werden können, werden diese mit dem Einpflanzen wesentlicher Grundstücksbestandteil und gehen in das Eigentum des Vermieters über.

Hintergrund

Der ehemalige Mieter eines Grundstücks verlangt vom Vermieter Schadensersatz wegen der Beschädigung einer Thuja-Hecke. Der Mieter hatte die Hecke während der Mietzeit auf dem Grundstück als Sichtschutz gepflanzt.

Der Mieter behauptet, der Vermieter habe die Hecke beschädigt. Hierin sieht er eine Verletzung seines Eigentums und verlangt deshalb Schadensersatz.

Entscheidung

Der Mieter kann vom Vermieter keinen Schadensersatz wegen Eigentumsverletzung verlangen, denn die Hecke stand zum Zeitpunkt der behaupteten Schädigungshandlung nicht in seinem Eigentum.

Die Thujapflanzen sind mit dem Einpflanzen wesentliche Bestandteile des Grundstücks geworden und damit in das Eigentum des Vermieters als Grundstückseigentümer übergegangen. Der Mieter konnte nicht nachweisen, dass die Pflanzen nur zu einem vorübergehenden Zweck mit dem Grund und Boden verbunden worden und dadurch als sogenannte Scheinbestandteile des Grundstücks in seinem Eigentum verblieben wären.

Für die Frage, ob eine mit einem Grundstück verbundene Sache dessen wesentlicher Bestandteil oder nur ein Scheinbestandteil wird, kommt es entscheidend auf den Willen desjenigen an, der die Verbindung mit dem Grundstück hergestellt hat. Maßgeblich ist insofern der Zeitpunkt, in dem die Verbindung hergestellt wurde.

Grundsätzlich gilt zugunsten des Mieters eine Vermutung, dass die Verbindung von ihm eingebrachter Anlagen regelmäßig nur zu einem vorübergehenden Zweck erfolgt. Für Pflanzen kann dies nur eingeschränkt gelten, weil diese nach einigen Jahren nur noch unter Schwierigkeiten zu entfernen sind. Das Umpflanzen von Gehölzen ist dann nur mit großem Aufwand und von einem Fachmann durchführbar und birgt auch dann noch das Risiko, dass sie am neuen Standort nicht wieder anwachsen.

(LG Detmold, Urteil v. 26.3.2014, 10 S 218/12)

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