Gesetzgebung: Baden-Württemberg schreibt Rauchwarnmelder vor

Rauchwarnmelder in Schlafräumen werden in Baden-Württemberg Pflicht. Dies hat der Landtag beschlossen. Die Übergangsfrist für Bestandsbauten ist verglichen mit anderen Bundesländern recht kurz bemessen.

In Baden-Württemberg müssen Räume, die zum Schlafen vorgesehen sind, sowie die zugehörigen Rettungswege künftig mit Rauchwarnmeldern ausgestattet werden. Für die Wartung der Geräte sind die jeweiligen Bewohner verantwortlich, sofern nicht der Eigentümer diese Pflicht übernommen hat. Eine entsprechende Änderung der Landesbauordnung hat der Stuttgarter Landtag beschlossen.

Für Neubauten gilt die Neuregelung ab Inkrafttreten, Bestandsbauten müssen bis Ende 2014 nachgerüstet werden. Im Vergleich zu anderen Bundesländern, die zuletzt eine Rauchmelderpflicht eingeführt und Übergangsfristen bis Ende 2015, Ende 2016 bzw. Ende 2017 beschlossen hatten, ist die Übergangsfrist im Südwesten relativ kurz.

Die Neuregelung tritt am Tag nach der Verkündung im Gesetzblatt für Baden-Württemberg in Kraft und umfasst neben Schlaf- und Kinderzimmern in Wohnungen auch Schlafräume in Beherbergungsstätten, Gemeinschaftsunterkünften, Heimen, Kliniken usw.

Der neue § 15 Absatz 7 der Landesbauordnung von Baden-Württemberg lautet:

Aufenthaltsräume, in denen bestimmungsgemäß Personen schlafen, sowie Rettungswege von solchen Aufenthaltsräumen in derselben Nutzungseinheit sind jeweils mit mindestens einem Rauchwarnmelder auszustatten. Die Rauchwarnmelder müssen so eingebaut oder angebracht werden, dass Brandrauch frühzeitig erkannt und gemeldet wird. Eigentümerinnen und Eigentümer bereits bestehender Gebäude sind verpflichtet, diese bis zum 31. Dezember 2014 entsprechend auszustatten. Die Sicherstellung der Betriebsbereitschaft obliegt den unmittelbaren Besitzern, es sei denn, der Eigentümer übernimmt die Verpflichtung selbst.“

Schlagworte zum Thema:  Rauchwarnmelder