Gartenpflege durch den Mieter

Hintergrund: Gartenpflege allgemein auf den Mieter übertragen
Der Vermieter und die Mieter einer Wohnung streiten über die Kosten für das Schneiden von Bäumen, Sträuchern und Hecken.
Im Mietvertrag ist vereinbart, dass die Mieter die Gartenpflege übernehmen, ohne dies näher auszuführen. Die Mieter schnitten die Bäume, Sträucher und Hecken im Garten nicht. Daraufhin mahnte der Vermieter die Mieter ab, weil diese den Garten verwildern ließen. Nachdem die Mieter die Gehölze trotz Abmahnung nicht zurückschnitten, beauftragte der Vermieter einen Gartenbaubetrieb mit den Arbeiten. Die hierfür angefallenen Kosten von 1.300 Euro verlangt er von den Mietern zurück.
Die Mieter sind der Auffassung, der Gehölzschnitt sei von der Vereinbarung über die Gartenpflege nicht umfasst. Es handle sich hierbei um sogenannte höhere Arbeiten, die vom Vermieter auszuführen seien.
Entscheidung: Mieter muss nur einfache Gartenarbeiten machen
Die Klage des Vermieters hat keinen Erfolg.
Die Formulierung „Gartenpflege übernimmt der Mieter“ bedeutet nur, dass dieser einfache Arbeiten durchführen muss. Insoweit folgt das Gericht der Auffassung des OLG Düsseldorf, Urteil v. 7.10.2004, I-10 U 70/04. Demnach umfasst die ohne nähere Konkretisierung auf den Mieter übertragene Gartenpflege Arbeiten wie Rasenmähen, Unkrautjäten und das Entfernen von Laub. Übergeordnete Arbeiten wie der Schnitt von Bäumen, Hecken und Sträuchern sind in diesem Fall nicht umfasst.
Zudem sah das Gericht im konkreten Fall keine Verwilderung des Gartens. Die Frage, ob ein Garten verwildert sei, liege oft im Auge des Betrachters. Während der eine lieber einen dichteren Bewuchs im Garten bevorzuge, um Einblicke von außen zu vermeiden, möge es der andere lieber, wenn die Sträucher „kurz und knackig“ geschnitten seien. Solange keine Verwahrlosung des Gartens drohe, habe der Vermieter kein Direktionsrecht bezüglich der Gartenpflege.
(AG Würzburg, Urteil v. 24.5.2017, 13 C 779/17)
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