Vermieter kann Pavillon verbieten
Hintergrund
Der Vermieter einer Wohnung verlangt von den Mietern, dass diese einen Pavillon von der Terrasse entfernen. Die Wohnung erstreckt sich über Erdgeschoss und erstes Obergeschoss. Im Obergeschoss befindet sich eine größere Terrasse. Dort stellen die Mieter in der Zeit von Mai bis September einen Pavillon auf, der aus einem Gestell aus Stahlrohren besteht, die am Dach und an den Seiten mit Stoff bespannt werden können.
Im Mietvertrag heißt es
„Sämtliche Um-, An- und Einbauten oder Veränderungen an der Mietsache darf der Mieter nur vornehmen, wenn er zuvor eine ausdrückliche Zustimmung des Vermieters eingeholt hat. Dies gilt nicht für den Gebrauch der Wohnung im Rahmen des Üblichen und soweit die Auswirkungen auf die Mietsache nur unerheblich sind.“
Der Vermieter verlangt von den Mietern, den Pavillon von der Terrasse zu entfernen.
Entscheidung
Das AG Spandau gibt dem Vermieter Recht. Die Mieter müssen den Pavillon abbauen.
Die Aufstellung des Pavillons ist ein vertragswidriger Gebrauch der Mietsache. Nach dem Mietvertrag bedürfen die Mieter für alle Um-, An- und Einbauten oder Veränderungen der Zustimmung des Vermieters. Um eine solche Maßnahme handelt es sich auch bei der Aufstellung eines Pavillons. Hieran ändert weder der Umstand etwas, dass der Pavillon mit der Mietsache nicht fest verbunden ist, noch dass der Pavillon nur im Sommer aufgestellt ist.
Die Zustimmung des Vermieters ist auch nicht entbehrlich: Die Aufstellung eines Pavillons auf einer Terrasse im ersten Obergeschoss eines Hauses hält sich nicht im Rahmen des Üblichen. Die Auswirkungen auf die Mietsache sind wegen der deutlichen Veränderung des Erscheinungsbildes auch nicht nur unerheblich.
Auf die fehlende Zustimmung könnte sich der Vermieter allerdings dann nicht berufen, wenn er dem Aufstellen des Pavillons zustimmen müsste. Der Vermieter darf dem Mieter nicht ohne triftigen und sachbezogenen Grund Einrichtungen versagen, die diesem das Leben in der Mietwohnung angenehmer gestalten können. Voraussetzung hierfür ist, dass die Belange des Vermieters nur unerheblich beeinträchtigt werden. So liegen die Dinge hier nicht. Nicht nur Substanzverletzungen berechtigen den Vermieter, die Erlaubnis zu versagen, sondern auch nicht lediglich geringfügige optisch-ästhetische Veränderungen.
Pavillon nicht mit Sonnenschirm vergleichbar
Ein Pavillon ist auch nicht mit einem Sonnenschirm vergleichbar. Ein Sonnenschirm wird üblicherweise nach dem jeweiligen Gebrauch zusammengeklappt oder sogar vollständig demontiert. Er beeinflusst deshalb das Erscheinungsbild des Hauses deutlich geringer als ein über mehrere Monate aufgestellter Pavillon.
(AG Spandau, Urteil v. 1.10.2012, 6 C 281/12)
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