Entziehung des Wohnungseigentums - Top-Thema

Der Gesetzgeber hat die Wohnungseigentümergemeinschaft so konstruiert, dass diese unauflösbar ist. Es kann allerdings Situationen geben, in denen es den Wohnungseigentümern nicht zuzumuten ist, die Gemeinschaft mit einem bestimmten Miteigentümer fortzusetzen.

Das Gesetz sieht die Möglichkeit vor, einem störenden Miteigentümer unter bestimmten, strengen Voraussetzungen das Wohnungseigentum zu entziehen. Ein Eigentumsentziehung kann aber immer nur das letzte Mittel sein, wenn sich die Störung nicht auf andere Weise beheben lässt.

Dabei ist der vom Gesetz verwendete Begriff „Entziehung“ etwas missverständlich. Präzise ausgedrückt können die Eigentümer von einem störenden Miteigentümer verlangen, sein Wohnungseigentum zu veräußern. Notfalls können sie dies per Zwangsvollstreckung durchsetzen.

Die Möglichkeit der Eigentumsentziehung ist unabdingbar, das heißt, die Wohnungseigentümer können sie nicht ausschließen. Eine Erweiterung hingegen ist möglich, insbesondere können die Eigentümer durch Vereinbarung weitere Entziehungsgründe vorsehen. Indes müssen diese so präzise gefasst sein, dass der Bestimmtheitsgrundsatz eingehalten ist.

Zweistufiges Verfahren der Eigentumsentziehung

Das Verfahren der Eigentumsentziehung ist zweistufig:

In der ersten Stufe beschließen die Wohnungseigentümer, dass dem störenden Eigentümer sein Wohnungseigentum entzogen werden soll (Entziehungsbeschluss). Wenn der betroffene Eigentümer sein Wohnungseigentum trotz eines solchen Beschlusses nicht freiwillig veräußert, können die anderen Eigentümer in der zweiten Stufe auf Veräußerung des Wohnungseigentums klagen (Entziehungsklage). Näheres hierzu lesen Sie im Kapitel Entziehungsbeschluss und Entziehungsklage.

>> Gründe für die Entziehung des Wohnungseigentums


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