Einsichtsrecht betrifft nur vorhandene Verwaltungsunterlagen
Hintergrund: Urteil auf Unterlageneinsicht
In einem Anerkenntnisurteil wurde eine WEG-Verwalterin verpflichtet, einem Wohnungseigentümer „Einsicht in die Buchhaltungsunterlagen des 1. bis 3. Quartals 2012 zu gewähren“. Anschließend fanden drei Termine statt, bei denen der Eigentümer die bei der Verwalterin vorhandenen Unterlagen einsah.
Der Eigentümer verlangt auf Grundlage des Anerkenntnisurteils Einsicht in weitere Unterlagen, die die Verwalterin erst beschaffen müsste. Die Verwalterin meint, ihre Pflicht, Unterlageneinsicht zu gewähren, erfüllt zu haben.
Entscheidung: Verwalter muss nur vorhandene Unterlagen vorlegen
Mit der Vorlage der bei ihr vorhandenen Unterlagen hat die WEG-Verwalterin den Anspruch auf Unterlageneinsicht erfüllt. Sie musste keine bei ihr nicht vorhandenen Unterlagen besorgen. Dieses Begehren müsste der Eigentümer mit einer Klage auf Auskunft beziehungsweise Rechnungslegung verfolgen. Der Anspruch auf Auskunft beziehungsweise Rechnungslegung ist von einem Anspruch auf Einsichtnahme klar zu unterscheiden.
Soweit im Anerkenntnisurteil von „Buchhaltungsunterlagen“ die Rede ist, sind hiervon nicht sämtliche für die Buchhaltung relevanten Unterlagen (also auch noch nicht vorhandene) erfasst, sondern nur die bei der Verwalterin bereits vorliegenden. Ein anderes Verständnis liefe darauf hinaus, dem Anspruch auf Auskunft und Rechnungslegung eine eigenständige Bedeutung zu nehmen und diesen als Unterfall der Einsichtnahme zu behandeln.
(LG Frankfurt/Main, Urteil v. 29.6.2016, 2-13 S 48/14)
Lesen Sie zum Thema „Einsicht in die Verwaltungsunterlagen“ auch:
Einsichtnahme in Verwaltungsunterlagen umfassend zulässig
Eigentümer muss für Einsicht in Verwaltungsunterlagen notfalls anreisen
-
Videoüberwachung im Mehrfamilienhaus: was ist erlaubt?
644
-
Befristeter Mietvertrag: Darauf sollten Vermieter achten
605
-
Untervermietung: Was der Vermieter dulden muss und was nicht
546
-
Unterjährige Verbrauchsinformation: Fristen für Verwalter
411
-
Begründung der Mieterhöhung: So wird sie rechtens erklärt
325
-
Verwaltungskostenpauschale 2026: Kostenmiete steigt mit Tabelle
320
-
Vermietung an Angehörige: Die 66-Prozent-Regel
309
-
Aufgaben und Pflichten des Verwaltungsbeirats
298
-
Keine Maklerprovision für Hausverwalter
260
-
Schließanlage: Wer muss bei Schlüsselverlust zahlen?
253
-
Wohnungseigentümer dürfen Fassadenkunstwerk beschließen
25.09.2026
-
Warum Marge die Immobilienverwaltung rettet
23.09.2026
-
Heizperiode 2026 bringt höhere Kosten
22.09.20262
-
Umweltwerbung wird zur Abmahnfalle für Makler
21.09.2026
-
Immobilienverwaltung des Jahres: Die Preisträger 2026
18.09.202611
-
Deutscher Verwaltertag in Berlin eröffnet
17.09.2026
-
Energieausweis 2027: Neue Pflichten für Makler durch GModG
15.09.2026
-
Neue CO2-Kostenaufteilung: Gasheizung wirtschaftlich riskant
09.09.20261
-
Handwerkerleistung: § 35a EStG-Steuerbonus ab 2027
08.09.2026
-
BGH stärkt WEGs: Interne Rundfunkweiterleitung lizenzfrei
07.09.2026