Einsichtsrecht betrifft nur vorhandene Verwaltungsunterlagen
Hintergrund: Urteil auf Unterlageneinsicht
In einem Anerkenntnisurteil wurde eine WEG-Verwalterin verpflichtet, einem Wohnungseigentümer „Einsicht in die Buchhaltungsunterlagen des 1. bis 3. Quartals 2012 zu gewähren“. Anschließend fanden drei Termine statt, bei denen der Eigentümer die bei der Verwalterin vorhandenen Unterlagen einsah.
Der Eigentümer verlangt auf Grundlage des Anerkenntnisurteils Einsicht in weitere Unterlagen, die die Verwalterin erst beschaffen müsste. Die Verwalterin meint, ihre Pflicht, Unterlageneinsicht zu gewähren, erfüllt zu haben.
Entscheidung: Verwalter muss nur vorhandene Unterlagen vorlegen
Mit der Vorlage der bei ihr vorhandenen Unterlagen hat die WEG-Verwalterin den Anspruch auf Unterlageneinsicht erfüllt. Sie musste keine bei ihr nicht vorhandenen Unterlagen besorgen. Dieses Begehren müsste der Eigentümer mit einer Klage auf Auskunft beziehungsweise Rechnungslegung verfolgen. Der Anspruch auf Auskunft beziehungsweise Rechnungslegung ist von einem Anspruch auf Einsichtnahme klar zu unterscheiden.
Soweit im Anerkenntnisurteil von „Buchhaltungsunterlagen“ die Rede ist, sind hiervon nicht sämtliche für die Buchhaltung relevanten Unterlagen (also auch noch nicht vorhandene) erfasst, sondern nur die bei der Verwalterin bereits vorliegenden. Ein anderes Verständnis liefe darauf hinaus, dem Anspruch auf Auskunft und Rechnungslegung eine eigenständige Bedeutung zu nehmen und diesen als Unterfall der Einsichtnahme zu behandeln.
(LG Frankfurt/Main, Urteil v. 29.6.2016, 2-13 S 48/14)
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