Unterlageneinsicht grundsätzlich beim Verwalter

Einem Wohnungseigentümer ist es grundsätzlich auch dann zuzumuten, die Verwaltungsunterlagen beim Verwalter einzusehen, wenn er weit entfernt von Anlage und Verwalterbüro wohnt. Nur ausnahmsweise kann er die Übersendung von Kopien verlangen.

Hintergrund: Eigentümer will Belegkopien

Die Eigentümer einer Wohnung haben vom Verwalter verlangt, ihnen Kopien der Belege betreffend das Abrechnungsjahr 2013 zu übersenden.

Der Sitz des Verwalters befindet sich in unmittelbarer Nähe zur Wohnungseigentumsanlage. Die Eigentümer wohnen 500 Kilometer entfernt. Sie halten sich nur selten am Ort der Anlage auf. Der Verwalter hat die Eigentümer auf eine Einsichtnahme in seinem Büro verwiesen.

Nachdem die Parteien einen gerichtlichen Vergleich geschlossen hatten, hatte das Gericht noch über die Kosten des Rechtsstreits zu entscheiden.

Entscheidung: Anreise einmal jährlich zumutbar

Die Wohnungseigentümer müssen die Prozesskosten tragen, mit Ausnahme der Kosten des Vergleichs, die gegeneinander aufgehoben werden. Ohne den Vergleich wären die Eigentümer im Prozess unterlegen gewesen, weil sie vom Verwalter nicht verlangen konnten, ihnen Kopien der Belege zu übersenden.

Das Recht des Wohnungseigentümers auf Einsichtnahme in Verwaltungsunterlagen ist grundsätzlich in den Geschäftsräumen des Verwalters auszuüben, wie der BGH bereits entschieden hat. Das folgt aus § 269 Abs. 1 und 2 BGB, wonach der Leistungsort im Zweifel am (gewerblichen) Sitz des Schuldners liegt.

Ausnahmsweise kann sich aus dem Einsichtnahmerecht des Eigentümers ein Anspruch auf Übersendung von Kopien bestimmter Unterlagen ergeben, und zwar dann, wenn Treu und Glauben es aus der Sicht des Wohnungseigentümers gebieten. So soll eine Versendungspflicht des Verwalters bestehen, wenn der einzelne Eigentümer die ihm zustehenden Informationen nicht rechtzeitig erlangen kann, beispielsweise vor einer Eigentümerversammlung. Auch die räumliche Entfernung des Berechtigten vom Ort der möglichen Einsichtnahme und die Zumutbarkeit einer Anreise sind zu berücksichtigen, ebenso wie die Anzahl der geforderten Belege sowie der mit dem Kopieren verbundene Zeitaufwand.

Im vorliegenden Fall war es den Eigentümern nach Auffassung des Gerichts grundsätzlich zumutbar, einmal pro Jahr zur Eigentümerversammlung anzureisen. Dann könnten sie am Vortag der Versammlung Einsicht in die Unterlagen am Sitz der Verwaltung nehmen und die Unterlagen dort kopieren. Dass sie nicht zu einer Anreise in der Lage sind, haben die Eigentümer nicht hinreichend dargelegt.

(LG Itzehoe, Beschluss v. 9.3.2016, 11 S 79/15)


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