BGH: Pflege öffentlicher Gartenfläche keine Betriebskosten

Sind Garten- oder Parkflächen einer Wohnanlage für die öffentliche Nutzung gewidmet, kann der Vermieter die Kosten für deren Pflege nicht als Betriebskosten auf die Wohnungsmieter umlegen. Soweit Gartenpflegekosten umlagefähig sind, fallen hierunter auch Kosten für die Beseitigung fremden Unrats.

Sollten die Mieter verpflichtet sein, die Kosten der Gartenpflege zu tragen, sind hiervon auch Kosten für die Beseitigungen von Verunreinigungen durch Dritte umfasst.

Eine ordnungsgemäße Bewirtschaftung des Grundstücks setzt eine regelmäßige Pflege der Außenanlagen und die wiederkehrende Beseitigung von Müll voraus. Sie umfasst deshalb auch den Aufwand, der auf die Beseitigung von Müll oder Verunreinigungen entfällt, für die Dritte verantwortlich sind. Auch der Umstand, dass derartige Verunreinigungen nur gelegentlich oder in unregelmäßigen Abständen anfallen mögen, führt nicht dazu, den - laufend anfallenden - Kosten der Gartenpflege und Müllentsorgung den Charakter wiederkehrender Kosten zu nehmen.

(BGH, Urteil v. 10.2.2016, VIII ZR 33/15)

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§ 2 BetrKV

Betriebskosten im Sinne von § 1 sind:

...

10. die Kosten der Gartenpflege,

hierzu gehören die Kosten der Pflege gärtnerisch angelegter Flächen einschließlich der Erneuerung von Pflanzen und Gehölzen, der Pflege von Spielplätzen einschließlich der Erneuerung von Sand und der Pflege von Plätzen, Zugängen und Zufahrten, die dem nicht öffentlichen Verkehr dienen;


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