Nutzung erweiterter Wohnfläche führt zu Mietvertrag
Hintergrund
Der Vermieter einer Wohnung verlangt von der Mieterin die Zustimmung zu einer Mieterhöhung. Das Mietverhältnis über die zunächst 56 Quadratmeter große Altbauwohnung besteht seit 1979.
2010 wollte der Vermieter einen Anbau, der im Zweiten Weltkrieg zerstört worden war, wieder errichten. Er kündigte die Arbeiten an und wies darauf hin, dass er anschließend die Miete erhöhen wolle. Im März 2011 vereinbarten die Parteien, dass die Mieterin dem Anbau zustimme, aber nicht mit dem Einwand ausgeschlossen sei, nicht zur Duldung verpflichtet gewesen zu sein. Außerdem erhielt die Mieterin ein Sonderkündigungsrecht sowie das Angebot eines Umzugskostenzuschusses, sofern sie die Wohnung im Jahr 2011 räumt.
Der Anbau wurde im Dezember 2011 vollendet. Hierdurch wurde die Wohnung um ein Zimmer nebst Loggia mit einer Fläche von insgesamt 30 Quadratmetern ergänzt.
Der Vermieter verlangte ab März 2012 für den neu errichteten Teil der Wohnung eine Miete von 307,13 Euro. In der Folgezeit nutzte die Mieterin auch den Anbau, hat der Mieterhöhung aber nicht zugestimmt.
Entscheidung
Die Mieterin muss der verlangten Mieterhöhung zustimmen. Indem sie den Anbau genutzt hat, hat sie das Angebot des Vermieters auf Gebrauchsüberlassung der erweiterten Wohnfläche gegen Zahlung einer erhöhten Nettomiete angenommen.
Dagegen spricht auch nicht, dass sich die Mieterin vor Beginn der Arbeiten den Einwand vorbehalten hat, nicht zur Duldung verpflichtet zu sein. Durch die Nutzung der Erweiterung hat sie zu verstehen gegeben, dass sie die Vergrößerung der Wohnfläche billigt.
(BGH, Urteil v. 2.7.2014, VIII ZR 298/13)
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