Betreten des Nachbargrundstücks für Bauarbeiten nur nach Ankündigung
Hintergrund: Eigentümer will Gerüst auf Nachbargrundstück stellen
Die Eigentümerin eines Grundstücks in Nordrhein-Westfalen verlangt vom Grundstücksnachbarn (im Folgenden: Nachbar), dass dieser das Betreten und die Nutzung seines Grundstücks gestattet, um dort ein Gerüst aufzustellen. Das Gebäude der Eigentümerin grenzt unmittelbar an das Nachbargrundstück. Die Eigentümerin will an der Giebelwand Bauarbeiten ausführen.
Im April 2009 kündigte sie dem Nachbarn ihre Absicht an, ab der ersten Juniwoche 2009 näher bezeichnete Arbeiten in einem Zeitraum von zwei bis drei Wochen durchzuführen. Sie bat den Nachbarn, die Nutzung seines Grundstücks einschließlich der Aufstellung eines Gerüsts zu ermöglichen. Später teilte sie ihm mit, dass die Arbeiten in einem Zeitraum von etwa vier Wochen durchgeführt werden sollen. Der Nachbar stimmte der Nutzung des Grundstücks nicht zu.
Die Eigentümerin verlangt vom Nachbarn, es zu dulden, dass sie auf dem Nachbargrundstück für die Dauer von einem Monat an ihrer Hauswand ein Gerüst zur Durchführung von Sanierungsarbeiten errichten sowie das Nachbargrundstück für die Durchführung der Arbeiten betreten und benutzen lässt.
Entscheidung: Ankündigung der Bauarbeiten muss präzise sein
Der BGH verweist den Rechtsstreit zur weiteren Sachaufklärung an das Landgericht zurück.
Grundlage für einen Duldungsanspruch kann § 24 Abs. 1 NachbG NRW sein. Das dort geregelte Hammerschlags- und Leiterrecht erlaubt dem Berechtigten, vom Nachbargrundstück aus bestimmte Arbeiten an den auf seinem Grundstück stehenden Gebäuden unter den in den Nachbarrechtsgesetzen der Bundesländer genannten Voraussetzungen durchzuführen.
Nach dem hier maßgeblichen § 24 Abs. 1 NachbG NRW ist die Befugnis auf Bau- und Instandsetzungsarbeiten beschränkt. Um Bauarbeiten geht es hier nicht; die Eigentümerin will allenfalls Instandsetzungsarbeiten durchführen. Dazu gehören auch Unterhaltungsarbeiten, die den Eintritt von Schäden vermeiden und die Baulichkeiten in einem ordnungsgemäßen Zustand erhalten sollen, ebenso Maßnahmen, die die Baulichkeiten in einen den heutigen Erfordernissen und Anschauungen entsprechenden Zustand versetzen, z. B. durch das Anbringen einer Wärmedämmung. Reine Verschönerungsmaßnahmen sind dagegen keine Instandhaltungsarbeiten im Sinne der Vorschrift.
Im vorliegenden Fall hat der Nachbar bestritten, dass das Gebäude instandsetzungsbedürftig ist. Der BGH hat den Rechtsstreit ans Landgericht zurückverwiesen, damit diese Frage geklärt werden kann. Sofern dies ergibt, dass die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen, muss der Nachbar die Nutzung seines Grundstücks dulden.
BGH: Wer Nachbargrundstück für Gerüst nutzen will, muss dies präzise ankündigen
Click to tweet
Sollte ein Duldungsanspruch bestehen, darf die Eigentümerin von ihrem Hammerschlags- und Leiterrecht aber erst dann Gebrauch machen, wenn sie diese Absicht mindestens einen Monat vor Beginn der Arbeiten angezeigt hat. Hierzu muss sie sowohl den Beginn der Arbeiten nach Tag und Uhrzeit anzugeben als auch den voraussichtlichen Umfang der Arbeiten so genau wie möglich zu umreißen. Ebenso sind Art und Umfang der beabsichtigten Grundstücksnutzung anzugeben und die voraussichtliche Dauer der Arbeiten.
(BGH, Urteil v. 14.12.2012, V ZR 49/12)
Lesen Sie auch:
-
Befristeter Mietvertrag: Darauf sollten Vermieter achten
1.122
-
Videoüberwachung im Mehrfamilienhaus: was ist erlaubt?
971
-
Untervermietung: Was der Vermieter dulden muss und was nicht
937
-
Rückforderung von Betriebskostenvorauszahlungen hat Grenzen
584
-
Betriebskostenvorauszahlung: Das gilt bei Anpassungen
512
-
Balkonkraftwerke: Das gilt für WEG & Vermieter
454
-
Schließanlage: Wer muss bei Schlüsselverlust zahlen?
439
-
Unterjährige Verbrauchsinformation: Fristen für Verwalter
429
-
Jahresabrechnung nach Verwalterwechsel
4191
-
Wertsicherungsklausel im Gewerbemietvertrag
407
-
Eigentümer-Stimmrecht kann objektbezogen begrenzt werden
16.03.2026
-
Zweckbindung von Garagen: Das gilt rechtlich
13.03.2026
-
Urteile zur Eigenbedarfskündigung
10.03.2026
-
Verwalten ohne Eigentümerversammlung
09.03.2026
-
Aufgaben und Pflichten des Verwaltungsbeirats
06.03.2026
-
Haftung des Verwaltungsbeirats
06.03.2026
-
Zusammensetzung des Verwaltungsbeirats
06.03.2026
-
Wahl des Verwaltungsbeirats
06.03.2026
-
Funktion des Verwaltungsbeirats
06.03.2026
-
Herstellungspflicht bei steckengebliebenem Bau
05.03.2026
Sat Feb 11 23:26:53 CET 2017 Sat Feb 11 23:26:53 CET 2017
Haufe Online Redaktion: Dieser Text wurde redaktionell gelöscht.