Mieter darf Miete erst nach Mangelanzeige zurückbehalten
Hintergrund
Der Vermieter verlangt von den Mietern Räumung einer Wohnung.
In der Wohnung war an mehreren Stellen großflächiger Schimmel vorhanden. Den Vermieter unterrichteten die Mieter hierüber zunächst nicht. Die Mieter zahlten wegen des Schimmelbefalls für April, Juni und Juli keine und für Mai 2007 nur einen Teil der Miete. Am 5.6.2007 kündigte der Vermieter den Mietvertrag fristlos und hilfsweise ordentlich wegen Zahlungsverzugs. Dem widersprachen die Mieter und wiesen den Vermieter erstmals auf den Schimmelbefall hin.
Der Vermieter meint, die Mieter hätten die Mietzahlungen nicht zurückhalten dürfen, solange sie ihn über den Schimmelbefall in Unkenntnis gelassen haben.
Entscheidung
Der BGH gibt dem Vermieter Recht. Die Kündigung wegen Zahlungsverzugs war rechtens.
Ein Mieter darf wegen eines Mangels der Mietsache, von dem der Vermieter nichts weiß, ein Zurückbehaltungsrecht erst an den Mieten geltend machen, die fällig werden, nachdem der Mieter dem Vermieter über den Mangel unterrichtet hat.
Das Zurückbehaltungsrecht des § 320 BGB dient dazu, auf den Schuldner (hier: den Vermieter) Druck auszuüben, damit dieser seine eigene Verbindlichkeit (hier: Mangelbeseitigung) erfüllt.
Solange der Vermieter von dem Mangel nichts weiß, kann das Zurückbehaltungsrecht die ihm zukommende Funktion, den Vermieter zur Mangelbeseitigung zu veranlassen, nicht erfüllen. Ein Zurückbehaltungsrecht des Mieters besteht daher erst an den Mieten, die nach der Mangelanzeige fällig werden.
(BGH, Urteil v. 3.11.2010, VIII ZR 330/09)
§ 320 BGB:
Einrede des nichterfüllten Vertrags
(1) Wer aus einem gegenseitigen Vertrag verpflichtet ist, kann die ihm obliegende Leistung bis zur Bewirkung der Gegenleistung verweigern, es sei denn, dass er vorzuleisten verpflichtet ist. (…)
-
Befristeter Mietvertrag: Darauf sollten Vermieter achten
1.122
-
Videoüberwachung im Mehrfamilienhaus: was ist erlaubt?
971
-
Untervermietung: Was der Vermieter dulden muss und was nicht
937
-
Rückforderung von Betriebskostenvorauszahlungen hat Grenzen
584
-
Betriebskostenvorauszahlung: Das gilt bei Anpassungen
512
-
Balkonkraftwerke: Das gilt für WEG & Vermieter
454
-
Schließanlage: Wer muss bei Schlüsselverlust zahlen?
439
-
Unterjährige Verbrauchsinformation: Fristen für Verwalter
429
-
Jahresabrechnung nach Verwalterwechsel
4191
-
Wertsicherungsklausel im Gewerbemietvertrag
407
-
Eigentümer-Stimmrecht kann objektbezogen begrenzt werden
16.03.2026
-
Zweckbindung von Garagen: Das gilt rechtlich
13.03.2026
-
Urteile zur Eigenbedarfskündigung
10.03.2026
-
Verwalten ohne Eigentümerversammlung
09.03.2026
-
Aufgaben und Pflichten des Verwaltungsbeirats
06.03.2026
-
Haftung des Verwaltungsbeirats
06.03.2026
-
Zusammensetzung des Verwaltungsbeirats
06.03.2026
-
Wahl des Verwaltungsbeirats
06.03.2026
-
Funktion des Verwaltungsbeirats
06.03.2026
-
Herstellungspflicht bei steckengebliebenem Bau
05.03.2026