Klagebefugnis einzelner Eigentümer trotz WEG-Reform
Hintergrund: Wohnungseigentümer klagt gegen Nachbarn
Die (Mit-)Eigentümer benachbarter Grundstücke in Baden-Württemberg streiten über die Entfernung von Zypressen. Das eine Grundstück steht im Eigentum des Klägers und einer weiteren Person, die zusammen eine Wohnungseigentümergemeinschaft bilden.
Die Nachbarn pflanzten auf ihrem Grundstück entlang der Grundstücksgrenze vier Zypressen mit einem Grenzabstand von unter vier Metern. Der Kläger verlangt die Beseitigung der Bäume. Amt- und Landgericht gaben der Klage statt, weil der nach dem Nachbarrecht erforderliche Grenzabstand von vier Metern nicht eingehalten war.
Die Nachbarn haben gegen das Urteil des Landgerichts, das vom 22.11.2019 datiert, Revision beim Bundesgerichtshof eingelegt, um die Abweisung der Klage zu erreichen.
Dem BGH stellte sich nun die Frage, ob der ursprünglich allein prozessführungsbefugte Kläger mit dem Inkrafttreten der WEG-Reform am 1.12.2020 seine Prozessführungsbefugnis verloren hat und die Klage deshalb als unzulässig abzuweisen wäre. Seit Geltung der WEG-Reform liegt die Ausübungsbefugnis für die sich aus dem gemeinschaftlichen Eigentum ergebenden Rechte gemäß § 9a Abs. 2 WEG allein bei der Wohnungseigentümergemeinschaft. Einzelne Wohnungseigentümer sind nach dem neuen Recht nicht befugt, solche Ansprüche selbstständig gerichtlich geltend zu machen. Für diese Situation sieht das WEG keine speziellen Überleitungsregelungen vor.
Entscheidung: WEG-Reform kippt Klagebefugnis nicht
Der BGH bestätigt das Urteil des Landgerichts. Die Klagebefugnis des einzelnen Eigentümers ist durch die WEG-Reform nicht entfallen.
Für die bereits vor dem 1.12.2020 bei Gericht anhängigen Verfahren besteht die Prozessführungsbefugnis des Wohnungseigentümers über diesen Zeitpunkt hinaus fort, bis dem Gericht ein entgegenstehender Wille der Eigentümergemeinschaft schriftlich mitgeteilt wird.
Das ergibt sich aus dem Rechtsgedanken des neuen § 48 Abs. 5 WEG. Die Vorschrift sieht vor, dass für die bereits vor Inkrafttreten der WEG bei Gericht anhängigen Verfahren die bisherigen Verfahrensvorschriften weiter gelten.
Bezüglich der Prozessführungsbefugnis einzelner Wohnungseigentümer enthält die Übergangsvorschrift des § 48 Abs. 5 WEG eine planwidrige Regelungslücke. Ein zur Unzulässigkeit der Klage führender Wegfall der Prozessführungsbefugnis des Wohnungseigentümers während des laufenden Gerichtsverfahrens hätte zur Folge, dass das Verfahren, selbst wenn es - wie im vorliegenden Fall - schon seit Jahren anhängig und über mehrere Instanzen geführt worden war, für beide Parteien nutzlos gewesen wäre und nur erheblichen Aufwand und Kosten verursacht hätte.
Hätte der Gesetzgeber dies bedacht, hätte er eine Vorschrift erlassen, die sich an § 48 Abs. 5 WEG orientiert und die Prozessführungsbefugnis eines Wohnungseigentümers in einem bei Gericht bereits anhängigen Verfahren fortbestehen lässt. Zugleich hätte er auch den Rechtsgedanken des § 9a Abs. 2 WEG einbezogen, der die Durchsetzung der dort genannten Ansprüche der Eigentümergemeinschaft zuordnet. Dementsprechend hätte er das Recht der Gemeinschaft, über die Fortführung des Verfahrens eigenverantwortlich zu entscheiden, unangetastet gelassen. Daraus folgt, dass die Eigentümergemeinschaft das bereits anhängige Verfahren selbst als Partei übernehmen oder aber dem Wohnungseigentümer die Fortführung des Verfahrens untersagen kann, etwa weil sie den Konflikt auf andere Weise als durch einen gerichtlichen Rechtsstreit beilegen will.
Da im vorliegenden Fall ein entgegenstehender Wille der Eigentümergemeinschaft nicht belegt ist, blieb der klagende Eigentümer prozessführungsbefugt und konnte den Anspruch auf Beseitigung der Zypressen, der wegen Unterschreitung des Mindestabstands berechtigt war, durchsetzen.
(BGH, Urteil v. 7.5.2021, V ZR 299/19)
Das könnte Sie auch interessieren:
BGH: Sondereigentümer kann weiterhin selbst gegen Störungen des Sondereigentums klagen
Weitere Informationen zur WEG-Reform:
-
Befristeter Mietvertrag: Darauf sollten Vermieter achten
880
-
Videoüberwachung im Mehrfamilienhaus: was ist erlaubt?
860
-
Untervermietung: Was der Vermieter dulden muss und was nicht
836
-
Balkonkraftwerke: Das gilt für WEG & Vermieter
691
-
BGH kassiert "Drei-Angebote-Regel"
597
-
E-Mobilität im Mehrparteienhaus: Förderung startet
563
-
Rückforderung von Betriebskostenvorauszahlungen hat Grenzen
499
-
Schönheitsreparaturen: Zulässige Klauseln im Mietvertrag
436
-
Betriebskostenvorauszahlung: Das gilt bei Anpassungen
386
-
Jahresabrechnung nach Verwalterwechsel
3841
-
E-Autos in Mehrfamilienhäusern: Förderung ab sofort
15.04.2026
-
Untervermietung nach Auszug eines Mitmieters
15.04.2026
-
Urteile zum Themenbereich Balkon und Terrasse
14.04.2026
-
GdWE haftet Sondereigentümern für Pflichtverletzung
08.04.2026
-
Wirtschaftliche Vorteile und Fördermöglichkeiten
07.04.2026
-
Technologien und Systeme im Energiemanagement
07.04.2026
-
Zukunftstrends im Energiemanagement
07.04.2026
-
Strategien zur Energieeinsparung in Immobilien
07.04.2026
-
Grundlagen des Energiemanagements in Immobilien
07.04.2026
-
BGH kassiert "Drei-Angebote-Regel"
27.03.2026