Kläger kann bei Beschlussanfechtung Adressen nachreichen
Hintergrund
Ein Wohnungseigentümer hat mehrere Beschlüsse, die auf einer Eigentümerversammlung gefasst worden waren, vor dem Amtsgericht angefochten. Die Klage, die gegen die übrigen Wohnungseigentümer gerichtet ist, wurde dem Verwalter zugestellt. Eine Eigentümerliste war nicht beigefügt.
Im Rahmen des Prozesses vor dem Amtsgericht legte der klagende Wohnungseigentümer eine Liste mit den Namen der übrigen Eigentümer vor, allerdings ohne deren Adressen. Das Amtsgericht hielt die Klage trotzdem für zulässig und hat dieser teilweise stattgegeben.
Im Berufungsverfahren vor dem Landgericht teilten die übrigen Wohnungseigentümer ihre ladungsfähigen Anschriften mit.
Der BGH hatte darüber zu entscheiden, ob die Klage zulässig ist.
Entscheidung
Die Klage war zunächst unzulässig, weil die Anschriften der beklagten Wohnungseigentümer nicht angegeben waren. Das Amtsgericht hätte die Klage daher als unzulässig abweisen müssen.
Die Klage ist aber dadurch zulässig geworden, dass die fehlenden Angaben in der Berufungsinstanz vor dem Landgericht nachgeholt worden sind. Hierzu reichte es aus, dass die beklagten Eigentümer ihre Anschriften selbst mitgeteilt haben.
Trotz der verspäteten Mitteilung der Anschriften ist auch die einmonatige Klagefrist gewahrt. Die Klage wurde rechtzeitig dem Verwalter als gesetzlichem Zustellungsvertreter zugestellt. Mit den Ausschlussfristen nach § 46 Abs. 1 Satz 2 WEG soll erreicht werden, dass die Wohnungseigentümer und der Verwalter alsbald Klarheit darüber gewinnen, welcher Beschluss aus welchen Gründen angefochten wird. Da der Verwalter gehalten ist, die Wohnungseigentümer zu informieren, wird dieser Zweck auch dann erreicht, wenn die Klage fristwahrend dem Verwalter als Zustellungsvertreter der Wohnungseigentümer zugestellt worden ist. Auf die Frage, ob und zu welchem Zeitpunkt die beklagten Wohnungseigentümer mit Name und ladungsfähiger Anschrift bezeichnet worden sind, kommt es dann nicht an.
(BGH, Urteil v. 20.5.2011, V ZR 99/10)
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