Haftung für Energielieferung bei zimmerweiser Vermietung
Hintergrund: Zimmervermietung ohne separate Zähler
Ein Energieversorgungsunternehmen verlangt von der Vermieterin einer Wohnung die Zahlung von Strom- und Gaskosten.
Die Vermieterin hatte die Zimmer der Wohnung einzeln an verschiedene Personen vermietet. Die Mieter der Zimmer konnten Gemeinschaftsräume wie Küche und Bad nutzen. Die gesamte Wohnung verfügte jedoch nur über einen gemeinsamen Zähler für Strom und Gas. Ein schriftlicher Vertrag zwischen der Vermieterin und dem Energieversorger bestand nicht. Der Energieversorger verlangt die Zahlung für die gelieferte Energie, während die Vermieterin meint, die Mieter seien Vertragspartner.
Entscheidung: Versorgungsvertrag mit der Vermieterin
Die Vermieterin muss für die Strom- und Gaskosten aufkommen. Der Energieversorgungsvertrag ist mit ihr und nicht mit den Mietern zustande gekommen.
In der Bereitstellung von Strom und Gas liegt ein konkludentes Vertragsangebot des Energieversorgers. Dieses war weder an die Mieter der einzelnen Zimmer noch an die Gesamtheit der Mieter, sondern an die Vermieterin gerichtet.
Zwar haben allein die Mieter Einfluss auf den Strom- und Gasverbrauch in der Wohnung, jedoch lässt sich dieser Verbrauch mangels separater Zähler nicht den einzelnen vermieteten Zimmern zuordnen. Auch haben die einzelnen Mieter kein Interesse daran, auch für die Verbräuche der anderen Mieter einzustehen. Der Umstand, dass sich das konkludente Angebot des Energieversorgungsunternehmens daher an die Vermieterin richtete, ist Folge des von ihr gewählten besonderen Vermietungskonzepts.
Die Vermieterin haftet somit für die Energielieferungen, da sie Vertragspartnerin des Energieversorgers ist.
(BGH, Beschluss v. 11.2.2025 und Beschluss v. 15.4.2025, VIII ZR 300/23)
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