Anspruch auf Versicherungsleistung bei Wohnungsveräußerung

Ist eine Eigentumswohnung nach Eintritt eines Versicherungsfalls veräußert worden, steht der Anspruch auf die Versicherungsleistung grundsätzlich dem Veräußerer und nicht dem Erwerber zu.

Hintergrund: Wasserschaden vor Veräußerung der Wohnung

Die Erwerber einer Eigentumswohnung verlangen von der Wohnungseigentümergemeinschaft die Auszahlung einer Versicherungsleistung.

Sie hatten die Wohnung im Jahr 2013 von ihrer Mutter erworben. Kurz zuvor, im Dezember 2012 war es im Hobbyraum der Einheit zu einem Wasserschaden gekommen. Die Sanierungs- und Trocknungsarbeiten liefen bis April 2014.

Die Wohngebäudeversicherung der WEG zahlte an die Gemeinschaft 946,03 Euro als Ersatz für Stromkosten und Nutzungsausfall. Diesen Betrag beanspruchen die Erwerber der Wohnung für sich. Der Verwalter erklärte hingegen die Aufrechnung gegen rückständige Hausgeldansprüche gegen die Mutter.

Entscheidung: Zeitpunkt des Versicherungsfalls ist maßgeblich

Die Zahlung der Versicherung steht nicht den Erwerbern, sondern deren Mutter als Veräußerer zu.

Wenn eine WEG für das gesamte Gebäude eine Wohngebäudeversicherung abschließt, handelt es sich - mit Ausnahme von etwaigem Verbandseigentum - um eine Versicherung auf fremde Rechnung. Versicherungsnehmer ist die WEG. Versicherte sind die einzelnen Eigentümer, und zwar sowohl für ihren ideellen Anteil am Gemeinschaftseigentum als auch für ihr Sondereigentum. Zwischen der WEG als Versicherungsnehmer und den Eigentümern als Versicherte besteht ein Treuhandverhältnis. Aufgrund dessen muss die WEG erhaltene Entschädigungen an den Geschädigten auszahlen.

Mit der Eigentumsumschreibung sind die Erwerber zwar in den Versicherungsvertrag eingetreten. Da aber der Schaden, auf der die Zahlung der Versicherung beruht, und damit der Versicherungsfall vor dem Eigentumsübergang eingetreten war, steht die Zahlung der Versicherung der Mutter der Erwerber zu. Unerheblich ist, dass die Versicherung erst nach dem Eigentumswechsel gezahlt hat.

(BGH, Urteil v. 16.9.2016, V ZR 29/16)


Schlagworte zum Thema:  Versicherung, Wohnungseigentumsrecht