Eigentümer muss Falschparker nicht hinterhertelefonieren
Hintergrund: Falschparker hinterlässt Telefonnummer
Ein Autofahrer aus Köln stellte um 22:30 Uhr sein Fahrzeug auf einer Parkfläche für Bahnbedienstete in Augsburg ab. Diese war als privater Parkplatz der Grundstückseigentümerin gekennzeichnet. Der Fahrer hinterließ hinter der Windschutzscheibe einen Zettel mit dem Hinweis „Bei Parkplatzproblemen bitte anrufen“ und seiner Handynummer.
Die Grundstückseigentümerin hatte eine Rahmenvereinbarung mit einem Abschleppdienst, der das Fahrzeug noch in der Nacht abschleppte, ohne den Fahrer zuvor anzurufen. Der Abschleppdienst berechnete insgesamt 253 Euro (164,50 Euro Abschleppkosten, 23 Euro Nachtzuschlag und 65,50 Euro für Dokumentation). Diese Kosten verlangt der Fahrer von der Grundstückseigentümerin zurück. Er meint, das Abschleppen sei unverhältnismäßig gewesen. Er habe sich in der Nähe aufgehalten und hätte das Fahrzeug umgehend entfernen können. Das Fahrzeug habe auch niemanden behindert. Zudem seien die verlangten Kosten zu hoch.
Entscheidung: Abschleppen ohne Vorankündigung zulässig
Das Abschleppen war rechtmäßig. Der Fahrer kann daher keine Rückzahlung der Abschleppkosten verlangen.
Das Parken auf dem fremden Grundstück war verbotene Eigenmacht, die die Grundstückseigentümerin abwehren durfte. Die Eigentümerin war dabei – anders als eine staatliche Stelle – nicht an den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gebunden, solange ihre Maßnahmen dazu erforderlich sind, den Schaden (also die Besitzstörung durch den Falschparker) zu beseitigen.
Danach musste die Eigentümerin nicht mitten in der Nacht nicht bei einem ihr unbekannten Kraftfahrzeughalter anrufen, mit dem sie in keinerlei geschäftlichem Kontakt stand. Anders wäre dies gegebenenfalls bei Kundenparkplätzen, wenn es um dort mutmaßlich abgestellte Kundenfahrzeuge geht.
Aus dem Zettel hinter der Windschutzscheibe ging auch nicht hervor, dass das Auto nur wenige Minuten auf dem Parkplatz stehen sollte. Ganz im Gegenteil suggeriert der Hinweis, dass der Fahrer den Parkplatz nicht nur kurzfristig nutzen wollte. Ebenso wenig konnte dem Zettel entnommen werden, dass sich der Fahrer bei einem Anruf sofort wieder einfinden werde. Sein Aufenthaltsort und der Zweck seines Aufenthalts wurden darin nicht mitgeteilt.
Die Grundstückseigentümerin durfte unter diesen Umständen das ihr zur Verfügung stehende effektivste Mittel des Abschleppens wählen, um die Eigentumsstörung und die darin liegende verbotene Eigenmacht sofort zu beenden.
Auch an der Höhe der Kosten hatte das Gericht nichts auszusetzen. Die reinen Abschleppkosten von 164,50 Euro zuzüglich des Nachtzuschlags waren ortsüblich. Auch die Dokumentationskosten sind durch das Falschparken ausgelöst worden und daher erstattungsfähig.
(AG München, Urteil v. 2.5.2016, 122 C 31597/15)
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