BGH: Grundstücksbesitzer haftet für überhöhte Abschleppkosten

Der Anspruch auf Rückzahlung überhöhter Abschleppkosten richtet sich auch dann gegen den gestörten Grundstücksbesitzer, wenn dieser seinen Schadensersatzanspruch gegen den Störer an das Abschleppunternehmen abgetreten hat.

Hintergrund

Der Besitzer eines Pkw verlangt von einem Abschleppunternehmen die teilweise Rückzahlung von Abschleppkosten. Er stellte sein Fahrzeug auf einem Privatgrundstück im Bereich einer gekennzeichneten Feuerwehranfahrtszone ab. Das Abschleppunternehmen setzte das Fahrzeug um. Dessen Standort teilte es dem Fahrzeugbesitzer erst nach Zahlung der Abschleppkosten von 261,21 Euro mit.

Das Abschleppunternehmen ist aufgrund eines mit der Besitzerin des Grundstücks abgeschlossenen Vertrags verpflichtet, unbefugt abgestellte Fahrzeuge von dem Grundstück zu entfernen. Ihr sind von der Grundstücksbesitzerin deren Ansprüche auf Ersatz der Abschleppkosten gegen unberechtigt Parkende abgetreten.

Der Fahrzeugbesitzer hält den gezahlten Betrag für überhöht und verlangt vom Abschleppunternehmen die Rückzahlung von 130,31 Euro.

Entscheidung

Der BGH weist die Klage ab. Für einen eventuellen Anspruch auf Rückzahlung überhöhter Abschleppkosten muss nicht das Abschleppunternehmen, sondern die Grundstücksbesitzerin aufkommen. Das gilt auch dann, wenn das Abschleppunternehmen nicht bloße Zahlstelle für die Abschleppkosten ist, sondern der Grundstücksbesitzer seine Ansprüche gegen den Fahrzeugführer an das Abschleppunternehmen abgetreten hat.

Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass das Abschleppunternehmen die Herausgabe des Fahrzeugs von der Zahlung der Kosten abhängig gemacht hat. Das Unternehmen hat damit ein Zurückbehaltungsrecht ausgeübt und wie in solchen Fällen üblich gehandelt. Damit musste auch die Grundstücksbesitzerin als Auftraggeber rechnen.

Soweit die geforderten Kosten den erstattungsfähigen Schaden der Grundstücksbesitzerin übersteigen, war die Zuvielzahlung unter dem Druck des Zurückbehaltungsrechts somit vorhersehbare Folge des Abschleppauftrags; sie ist deshalb der Rechtsbeziehung zwischen dem Fahrzeugführer und der Grundstücksbesitzerin als Geschädigter zuzurechnen. Eine andere Beurteilung käme nur in Betracht, wenn das Abschleppunternehmen die Bekanntgabe des Fahrzeugstandorts von einer zusätzlichen, hinter dem Rücken der Grundstücksbesitzerin vereinnahmten Zahlung durch den Fahrzeugführer abhängig gemacht hätte. Das war hier aber nicht der Fall.

(BGH, Urteil v. 6.7.2012, V ZR 268/11)
 

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