Die Vorschrift des § 565 BGB kann vertraglich nicht zum Nachteil des Untermieters abbedungen werden.[1] Sie bringt für beide Teile gewisse Risiken mit sich:

  • Ist der Zwischenvermieter – wie häufig – eine juristische Person, so muss der Mieter während der Dauer des Zwischenmietverhältnisses keine Eigenbedarfskündigung befürchten. Dies kann sich mit dem Eintritt des Hauptvermieters ändern. Will der Mieter sich davor schützen, muss er mit dem Zwischenvermieter den Ausschluss der Eigenbedarfskündigung vereinbaren. Hieran ist auch der Hauptvermieter gebunden.
  • Der Hauptvermieter muss sich seinerseits davor schützen, dass der Zwischenvermieter nachteilige Untermietverträge abschließt. Er muss deshalb im Hauptmietvertrag entsprechende Regelungen treffen; diese Regelungen wirken allerdings nur im Verhältnis zum Zwischenvermieter.

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