Nach Auffassung der Rechtsprechung hat der Vermieter ein berechtigtes Interesse an der Beantwortung der Frage, ob gegen den Mietinteressenten innerhalb der letzten 5 Jahre Räumungsklagen wegen Mietrückständen erhoben und entsprechende Titel erfolgreich erstritten werden konnten.[1] Entsprechendes gilt, wenn bezüglich eines bestehenden Wohnraummietverhältnisses mit einem anderen Vermieter die Zwangsräumung wegen Mietzinsrückständen droht.[2]

Die DSK hält allerdings Fragen danach, ob in den letzten 5 Jahren Räumungsklagen wegen Mietzinsrückständen eingeleitet oder durchgeführt wurden, in denen das Verfahren mit einem Räumungstitel abgeschlossen wurde, nicht für zulässig, da aufgrund des Zeitablaufs keine zeitliche Nähe mehr zum beabsichtigten Abschluss eines neuen Mietvertrags bestehe. Nach Auffassung der DSK dürfte die Frage aber dann zulässig sein, wenn sie sich nur auf die vergangenen 2 Jahre bezieht.

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