(1) 1Die Belange der Gemeinden, Kreise und Ämter sind bei der sozialen Wohnraumförderung zu berücksichtigen. 2Vor der Entscheidung über die Vergabe der Fördermittel ist die Belegenheitsgemeinde anzuhören. 3Die Gemeinden, Kreise und Ämter können mit eigenen Mitteln fördern und sich nach diesem Gesetz an der Förderung durch das Land beteiligen.

 

(2) Kommunale Wohnungsmarktkonzepte und Quartiersentwicklungskonzepte sind anzustreben; sie sollen der Förderung zugrunde gelegt werden.

 

(3) 1Die Gemeinden, Kreise und Ämter können durch Satzung Gebiete mit erhöhtem Wohnungsbedarf bestimmen. 2In solch einem Gebiet darf die oder der Verfügungsberechtigte eine frei oder bezugsfertig werdende belegungsgebundene Wohnung nur einer berechtigten oder einem berechtigten von der zuständigen Stelle benannten Wohnungssuchenden zum Gebrauch überlassen. 3Die zuständige Stelle hat der oder dem Verfügungsberechtigten mindestens drei wohnberechtigte Wohnungssuchende zur Auswahl zu benennen. 4Die Satzung kann Vereinbarungen zwischen dem Satzungsgeber und den Verfügungsberechtigten insbesondere zur Ausübung der Benennungsrechte vorsehen.

 

(4) Das Land unterstützt die Kommunen bei der Wohnraumversorgung von Personen in sozialen Notlagen, insbesondere von Flüchtlingen.

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