(1) Gegenstände der Förderung sind der Wohnungsbau, der Erwerb von Wohnraum, die Modernisierung sowie die Einräumung von Belegungs- und Mietbindungen an bestehendem Wohnraum.
(2) 1Empfänger ist bei der Förderung
1. |
des Wohnungsbaus und der Modernisierung der Grundstückseigentümer, der Erbbauberechtigte oder der Nießbraucher, |
2. |
des Erwerbs von Wohnraum der Erwerber, |
3. |
der Einräumung von Belegungs- und Mietbindungen an bestehendem Wohnraum der Eigentümer oder der sonst hierzu Berechtigte. |
2Der Empfänger muss die Gewähr dafür bieten, dass der Förderzweck erreicht wird.
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