Die Abschreibung ist nicht identisch mit den Abschreibungssätzen des Steuerrechts. Sie beträgt bei Gebäuden gleichbleibend (linear) 1 % der Baukosten, bei Erbbaurechten 1 % der Gesamtkosten. Die Höhe des Abschreibungssatzes beruht auf der Annahme einer Lebensdauer des Gebäudes von 100 Jahren.

 
Hinweis

Höhere Abschreibung

Eine höhere Abschreibung ist möglich, wenn die Lebensdauer des Gebäudes aufgrund besonderer Umstände voraussichtlich weniger als 100 Jahre beträgt.

Als besondere Abschreibung für Anlagen und Einrichtungen dürfen zusätzlich angesetzt werden von den Kosten:

  • der Öfen und Herde (hierzu gehören auch Nachtstromspeicherheizungen) -3 %
  • der Einbaumöbel -3 %
  • der Anlagen und der Geräte zur Versorgung mit Warmwasser, sofern sie nicht mit einer Sammelheizung verbunden sind -4 %
  • der Sammelheizung einschließlich einer damit verbundenen Anlage zur Versorgung mit Warmwasser (hierzu gehören auch Etagenheizungen) -3 %
  • der Hausanlage bei eigenständig gewerblicher Lieferung von Wärme -0,5 % und einer damit verbundenen Anlage zur Versorgung mit Warmwasser (hierzu gehört insbesondere die Fernheizung) -4 %
  • des Aufzugs -2 %
  • der Gemeinschaftsantenne (hierzu gehören auch Gemeinschaftsparabolantennen, nicht aber die Verteileranlage des Breitbandkabelanschlusses) -9 %
  • der maschinellen Wascheinrichtung -9 %.

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