Überblick

§ 28 WEG a. F., der derzeit Regelungen zum Wirtschaftsplan, der Jahresabrechnung und der Rechnungslegung enthält, ist grundlegend reformiert worden. Der Gesetzgeber hatte insoweit folgende Aspekte im Auge:

  • Die Vorschriften sollen klarer gefasst werden, sodass die wesentlichen Inhalte von Wirtschaftsplan und Jahresabrechnung dem Wortlaut des Gesetzes entnommen werden können.
  • Die Zahl der gerichtlichen Verfahren wegen einer Anfechtung der Genehmigungsbeschlussfassung über Wirtschaftsplan und Jahresabrechnung soll verringert werden. Künftiger Beschlussgegenstand sind demnach nur noch die konkret zur Zahlung festgesetzten Beiträge. Das Abrechnungswerk selbst ist kein Beschlussbestandteil mehr, weshalb eine Anfechtungsklage nur noch dann erfolgreich sein wird, wenn sich ein Fehler im Abrechnungswerk auf die Zahlungspflicht der Wohnungseigentümer auswirkt.
  • Den Wohnungseigentümern werden ergänzende Informationen über die Wirtschaftslage der Gemeinschaft durch einen vom Verwalter jährlich zu erstellenden Vermögensbericht zur Verfügung gestellt.

Hinsichtlich Form und Inhalt ergeben sich weder bei Wirtschaftsplan noch Jahresabrechnung Änderungen, sodass insbesondere auch alle gängigen Software-Produkte unverändert weiter verwendet werden können.

Grundsätzlich zu beachten ist, dass die Verpflichtung des Verwalters zur Erstellung von Wirtschaftsplan, Jahresabrechnung und Vermögensbericht gegenüber der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer besteht.[1] Wohnungseigentümer können daher nicht mehr den Verwalter direkt auf Erstellung in Anspruch nehmen, in diesem Fall ist die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer gerichtlich im Verfahren des § 43 Abs. 2 Nr. 2 WEG n. F. im Wege der Leistungsklage in Anspruch zu nehmen.

[1] BT-Drs. 19/18791, S. 58.

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