Gegenüber der bislang geltenden Rechtslage ergibt sich bezüglich der Aufgaben und Pflichten des Verwaltungsbeirats zunächst insoweit eine geringfügige Modifizierung, als der Verwaltungsbeirat nach § 29 Abs. 2 Satz 2 WEG n. F. nur noch den Wirtschaftsplan und die Jahresabrechnung prüfen und mit einer Stellungnahme versehen soll, bevor die Beschlüsse nach § 28 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 WEG n. F. gefasst werden. Derzeit soll der Verwaltungsbeirat auch "Rechnungslegungen und Kostenanschläge" vor der Beschlussfassung prüfen.

Der Reformgesetzgeber sieht für letztere Prüfungen kein Bedürfnis mehr. Soweit Rechnungen und Kostenanschläge als Grundlage für die Erstellung des Wirtschaftsplans oder die Jahresabrechnung dienen, sind sie ohnehin Gegenstand der Prüfung durch den Verwaltungsbeirat. Eine darüber hinausgehende Prüfung dieser Zahlenwerke ist einerseits nicht von praktischer Relevanz und könnte andererseits auch zu einer Überlastung des Verwaltungsbeirats führen mit der Konsequenz, interessierte Wohnungseigentümer von einer Mitgliedschaft im Beirat abzuschrecken. Die Informationsrechte des Verwaltungsbeirats werden hierdurch auch nicht eingeschränkt. Jedes Beiratsmitglied hat – wie jeder Wohnungseigentümer auch – gemäß § 18 Abs. 4 WEG n. F. einen Anspruch auf Einsichtnahme in die Verwaltungsunterlagen.

Von ganz erheblicher Bedeutung im Sinne einer Stärkung der Funktion des Verwaltungsbeirats sind die gesetzlichen Neuregelungen in § 9b Abs. 2 WEG n. F. und hier insbesondere in § 29 Abs. 2 Satz 1 WEG n. F. Jedenfalls hat der Verwaltungsbeirat nicht mehr nur die Aufgabe,

sondern ist künftig auch dazu berufen ist, gemäß § 9b Abs. 2 WEG n. F. die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer gegenüber dem Verwalter zu vertreten, insbesondere wenn es darum geht, Ansprüche gegen diesen durchzusetzen. Des Weiteren obliegt ihm nach § 29 Abs. 2 Satz 1 WEG n. F. die Überwachung des Verwalters.

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