Das WEMoG sieht in § 28 Abs. 1 Satz 1 i. V. m § 19 Abs. 1 WEG n. F. ausdrücklich die Möglichkeit der Bildung weiterer Rücklagen neben der Erhaltungsrücklage vor. In Betracht kämen hier

  • Liquiditätsrücklagen,
  • Rücklagen zur Finanzierung der Verteidigung der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer bei Beschlussklagen oder
  • Rücklagen zur Finanzierung von Maßnahmen der baulichen Veränderung bei Kostentragungsverpflichtung unter sämtlichen Wohnungseigentümern.

Stets wird es auch hier maßgeblich auf die konkreten Umstände des Einzelfalls ankommen, ob entsprechende Beschlüsse ordnungsmäßiger Verwaltung entsprechen. Zu berücksichtigen ist insoweit in erster Linie die Finanzkraft der Wohnungseigentümer. In finanzschwachen Gemeinschaften dürfte noch die Bildung einer Liquiditätsrücklage ordnungsmäßiger Verwaltung entsprechen. Sollte zusätzlich noch eine Modernisierungsrücklage gebildet werden, dürfte dies bereits ordnungsmäßiger Verwaltung widersprechen, da Maßnahmen der Modernisierung zwar unbedingt sinnvoll, aber nicht zwingend durchzuführen sind.

Nach bisheriger Rechtslage haben die Wohnungseigentümer nicht die Möglichkeit, durch Beschluss mehrere getrennte Erhaltungsrücklagen, etwa getrennt nach Wohnungen und (Garagen-)Stellplätzen, zu bilden.[1] Dies wird künftig möglich sein, da der Wortlaut von § 28 Abs. 1 Satz 1 WEG n. F. allgemein auf durch Beschluss vorgesehene Rücklagen abstellt.

[1] LG Frankfurt a. M., Beschluss v. 27.3.2020, 2-13 S 56/19, ZMR 2020 S. 784.

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