Das Aktienrecht regelt für den Fall der elektronischen Teilnahme an der Hauptversammlung in § 243 Abs. 3 Nr. 1 AktG das Beschlussanfechtungsrecht wegen technischer Störungen. Nach vorerwähnter Bestimmung kann die Anfechtung eines Beschlusses der Hauptversammlung nicht auf eine durch eine technische Störung verursachte Verletzung von Rechten, die auf elektronischem Wege wahrgenommen worden sind, gestützt werden. Dies ist nur dann möglich, wenn der Gesellschaft grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz vorzuwerfen ist. Weder das WEMoG noch seine Begründung enthalten insoweit Regelungen oder Vorschläge.

Grundsätzlich wird sich auch im Bereich der Wohnungseigentümerversammlung mit der Möglichkeit der Online-Teilnahme die im Einzelfall nicht unproblematisch zu klärende Frage stellen, in wessen technischer Sphäre eine Störung aufgetreten ist. Freilich kann der Verwalter ihm unliebsame Wohnungseigentümer nicht durch ein "Abschalten" der technischen Übertragung von der Versammlung ausschließen. In diesem Fall wäre von der Nichtigkeit sämtlicher nach diesem Zeitpunkt gefasster Beschlüsse auszugehen. Allerdings können weder der Verwalter noch die übrigen Wohnungseigentümer zur Verantwortung gezogen werden, wenn es im Einzelfall tatsächlich zu technischen Übertragungsproblemen kommt, was insbesondere bei einer WLAN-Übertragung niemals auszuschließen ist.

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