Die Auslegung des Begriffs der "verbesserten Effizienz" ist streitig. Teilweise wird vertreten, dass es auf die Einsparung von Endenergie ankommt.[1]

Nach anderer Ansicht ist zu unterscheiden: In den Fällen des § 556c Abs. 1 Satz 1 BGB (Fullcontracting, Wärmenetz) sei erforderlich, dass nach der Umstellung ein Jahresnutzungsgrad von mindestens 80 % erreicht wird. In den Fällen des Satzes 2 (Betriebsführungs-Contracting) müssen die Vorgaben des § 3 EDL-G (Gesetz über Energiedienstleistungen und andere Energieeffizienzmaßnahmen) i. V. m. den Energiespar-Richtwerten erfüllt werden; dies ist der Fall, wenn bis 2017 Einsparungen an Energie von 9 % gegenüber dem Energieverbrauch der Jahre 2001 bis 2005 erreicht werden.[2]

Nach einer weiteren Meinung genügt es, wenn der Jahresnutzungsgrad gegenüber der alten Anlage verbessert wird.[3]

Nach der hier vertretenen Ansicht liegt eine Effizienzverbesserung vor, wenn Endenergie oder Primärenergie eingespart wird. Der insoweit darlegungspflichtige Vermieter muss nicht das genaue Ausmaß der Effizienzverbesserung ermitteln. Es genügt, wenn er Tatsachen darlegt, aus denen sich die Effizienzverbesserung ergibt. Ein bestimmter Sollwert wird nicht gefordert. Jedoch ist aus § 556c Abs. 1 Satz 2 BGB abzuleiten, dass er über dem dort angegebenen Wert von 80 % liegen muss.[4]

 
Praxis-Tipp

Energetische Effizienzverbesserung beim Contractor erfragen

Der Vermieter hat einen Anspruch gegenüber dem Wärmelieferanten auf Information über die Effizienzverbesserung. Bei der Wohnraum- und Gewerbemiete ist der Wärmelieferant nämlich verpflichtet, die voraussichtliche energetische Effizienzverbesserung zu ermitteln und dem Vermieter mitzuteilen.[5]

[1] Eisenschmid, WuM 2013, 393, 397; a. A.: Hinz, WuM 2014, 55, 63.
[2] Lammel, in Schmidt-Futterer, § 556c BGB Rn. 25.
[3] Von Seldeneck/Wichert/Fallak, Gewerbemiete, Bs 71 Rn. 7.
[4] Lammel, in Schmidt-Futterer, § 556c BGB Rn. 25.

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