Problemüberblick

Im Fall geht es darum, wann die Wohnungseigentümer eine Person zum Verwalter bestellen müssen.

Ermessensreduktion auf null

Das LG meint, die Wohnungseigentümer müssten eine Person zum Verwalter bestellen, wenn weitere Personen nicht bereit seien, eine Kleinst-Wohnungseigentumsanlage zu verwalten. Dem ist zuzustimmen, wenn die Suchweite ausreichend war. Hier gilt: Bei der Suche nach Alternativ- und Konkurrenzangeboten bestehen grundsätzlich keine geografischen Grenzen. Es kann sowohl regional als auch überregional bzw. auch über der Landesgrenze nach Angeboten gefragt werden. Ob diese Anforderung erfüllt war, musste das LG wohl nicht prüfen. Die Frage scheint unstreitig gewesen zu sein.

Was ist für die Verwaltungen besonders wichtig?

Das Angebot des X – 55 EUR netto + Umsatzsteuer + Sondervergütungen – zeigt, dass die Verwaltung von Kleinst-Wohnungseigentumsanlagen nicht attraktiv ist. Hier muss man mit einem spitzen Bleistift rechnen und darf sich nicht verkalkulieren.

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