Problemüberblick

Im Fall geht es um die Frage, ob die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer für Pflichtverletzungen der Verwaltung haftet, die vor dem 1.12.2020 wurzeln.

Haftung vor dem 1.12.2020 und nach dem 30.11.2020

Das LG meint einerseits, für Pflichtverletzungen des Verwalters und/oder der Wohnungseigentümer oder der Verwaltungsbeiräte hafte ab 1.12.2020 die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer. Dies entspricht der herrschenden Meinung. Eine Rückwirkung soll hingegen nicht vorstellbar sein. Auch dies entspricht der herrschenden Meinung. Denn die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer hatte keine Möglichkeit, auf diese neuen Organe einzuwirken, und kann daher nicht in die Haftung genommen werden.

Was ist für die Verwaltungen besonders wichtig?

Es wird diskutiert, ob die Verwaltungen etwaige Schadensersatzansprüche gegen sich selbst nach § 28 Abs. 4 Satz 1 WEG in den Vermögensbericht aufnehmen müssen. Ich selbst bejahe diese Pflicht. Außerdem sollten bei Schadensersatzansprüchen die Wohnungseigentümer und der Verwaltungsbeirat informiert werden.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt VerwalterPraxis. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge