Das LG sieht das nicht so! Zu Recht und mit zutreffender Begründung habe das AG ausgeführt, dass bis zum 30.11.2020 keine Ansprüche gegen B bestanden hätten. Denn die Ansprüche beruhten entweder darauf, dass bei der Fassadenrenovierung, welche unstreitig vor dem 1.12.2020 durchgeführt worden sei, die Arbeiten nicht sachgerecht ausgeführt worden seien. Oder aber (auch) darauf, dass ein X, der erste Feststellungen im Rahmen einer Schadensfeststellung wegen des Wasserschadens getroffen habe, nicht für eine unverzügliche Trocknung gesorgt habe, weshalb es zu einer Schadensvertiefung gekommen sei. Auch X sei jedoch vor dem 1.12.2020 tätig geworden. Die Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums sei im alten Recht aber eine Aufgabe der Wohnungseigentümer, des Verwalters und im Fall der Bestellung eines Verwaltungsbeirates auch dessen Pflicht gewesen, nicht aber der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer. Die Entdeckung der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer habe daran nichts geändert. Auch die WEG-Reform 2020 habe hieran nichts geändert. Insoweit berufe sich die Berufung vergeblich darauf, dass sich der Schaden nach dem 1.12.2020 intensiviert habe. Wenn sich durch die Gesetzesreform die Pflichtenkreise der Beteiligten verschöben, könne eine vor der Reform begangene Pflichtverletzung, die nicht der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer zuzurechnen sei, nicht dazu führen, dass bei einer Schadensvertiefung zum Zeitpunkt nach der Reform die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer ersatzpflichtig werde. Insoweit habe die Kammer bereits entschieden, dass bei einem abgeschlossenen Schadensereignis das im behaupteten Schädigungszeitpunkt geltende Recht anzuwenden sei. Ebenso habe der BGH entschieden, dass für Schadensersatzansprüche gegen den Verwalter das alte Recht anwendbar sei, wenn der zu entscheidende Sachverhalt am 1.12.2020 abgeschlossen gewesen sei (Hinweis auf BGH, Urteil v. 10.12.2021, V ZR 32/21). Nichts Anderes gelte, wenn sich die Schadensentwicklung nach dem 1.12.2020 fortgesetzt habe, es aber an einer weiteren Pflichtverletzung fehle.

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