Wohnungseigentümer K verlangt die Feststellung, dass die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer B wegen eines Wassereintritts in sein Sondereigentum im Frühjahr 2020 und für vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten haftet. Das AG weist die Klage ab. Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer hafte nicht für etwaige Pflichtverletzungen des Verwalters, da der Schaden bereits vor dem 1.12.2020 eingetreten sei und zu diesem Zeitpunkt eine Verantwortlichkeit der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer noch nicht bestanden habe. Hiergegen richtet sich die Berufung des K. Er ist weiter der Auffassung, eine Verantwortlichkeit der B für Pflichtverletzungen von Dritten habe auch schon im alten Recht bestanden. Im Übrigen sei die Schadensentwicklung am 1.12.2020 noch nicht abgeschlossen gewesen, insbesondere die Entwicklung der Schimmelschäden und der gesundheitsschädlichen Schimmelsporen sei erst im Rahmen der Abtrocknung der Wasserschäden im Jahr 2021 entstanden.

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