Weder das Bürgerliche Gesetzbuch, noch das Wohnungseigentumsgesetz regeln Vertragsstrafen. Ist eine Angelegenheit weder durch das Gesetz, noch durch Vereinbarung der Beschlussfassung unterworfen, fehlt den Wohnungseigentümern die Beschlusskompetenz. Ein dennoch gefasster Beschluss ist nichtig.[1]

Seit Inkrafttreten des Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetzes (WEMoG) am 1.12.2020 kennt das Wohnungseigentumsgesetz auch keine Bestimmung mehr, die es ermöglichen würde, etwa schadensunabhängige Nutzungspauschalen (z. B. Umzugspauschalen) durch Beschluss zu regeln, wie dies noch gem. § 21 Abs. 7 WEG a. F. möglich war. Bereits für die nicht mehr geltende Regelung des § 21 Abs. 7 WEG a. F. hatte der BGH[2] ausdrücklich klargestellt, dass auf ihrer Grundlage keine Vertragsstrafen geregelt werden können.

Grundsätzlich besteht keine Beschlusskompetenz, Wohnungseigentümern außerhalb der gemeinschaftlichen Kosten und Lasten Leistungspflichten aufzuerlegen.[3]

Bei Vertragsstrafen handelt es sich gerade nicht um gemeinschaftliche Kosten, vielmehr sollen bestimmte Verstöße zusätzlich sanktioniert werden, obwohl bereits ausreichend Rechtsschutz gewährt ist. So können rückständige Hausgelder unproblematisch eingeklagt werden, bei Verstößen gegen die Hausordnung oder vereinbarte Vermietungsbeschränkungen können entsprechende Unterlassungsansprüche gerichtlich verfolgt werden.

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