Für den Anspruch des Vermieters auf Zahlung der Mietkaution gilt die regelmäßige Verjährungsfrist von 3 Jahren. Diese beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem die Kautionsvereinbarung getroffen wurde.[1]

[1] §§ 195, 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB; KG Berlin, GuT 2008. 206.

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