Der Mieter hat keinen Anspruch auf Erteilung der Untermieterlaubnis, wenn die Interessen an der Untervermietung bereits bei Vertragsschluss vorhanden gewesen sind. Deshalb muss der Mieter gegenüber dem Vermieter auch darlegen, dass und warum das Interesse an der Untervermietung erst nach Abschluss des Mietvertrags entstanden ist. Unter Umständen muss der Mieter auch diejenigen Umstände aus seiner Privatsphäre offenbaren, die seine Motivation belegen.[1] Die Abgrenzung zwischen dem bereits vorhandenen und dem nachträglichen Interesse kann im Einzelfall schwierig sein.

Der Vertragsschluss ist auch bei einer gesetzlich angeordneten Fortsetzung des Mietverhältnisses nach § 563 Abs. 1, 2 BGB maßgebend. Auch in diesem Fall kommt es nicht auf den Zeitpunkt des Eintritts des neuen Mieters an.[2] Dies folgt daraus, dass der Eintretende ohne sein Zutun in vollem Umfang in die Rechtsstellung des ursprünglichen Mieters eintritt.

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