Hinsichtlich der Höhe der Staffelmiete hat der Gesetzgeber den Parteien keine besonderen Beschränkungen auferlegt. Insbesondere ist der Vermieter nicht verpflichtet,

  1. die Kappungsgrenze zu beachten,
  2. sich an der Höhe der ortsüblichen Miete zu orientieren, oder
  3. die Steigerungsraten der zu erwartenden Entwicklung der ortsüblichen Miete anzupassen.

Die Vorschriften des § 5 WiStG gelten aber auch für die Staffelmietvereinbarung. Ist eine Staffelmietvereinbarung wegen eines unangemessen hohen Entgelts teilweise nichtig, führt dies nicht zum Wegfall der folgenden Staffelbeträge. Deren Wirksamkeit ist selbständig im Hinblick auf die ortsübliche Vergleichsmiete im Zeitpunkt des jeweils bestimmten Anfangstermins zu beurteilen.[1]

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