(1) In Verkaufsstätten ohne selbsttätige Feuerlöschanlagen müssen Türen von notwendigen Treppenräumen und von notwendigen Fluren für Kundinnen und Kunden mindestens feuerhemmend, rauchdicht und selbstschließend sein, ausgenommen Türen, die ins Freie führen.

 

(2) In Verkaufsstätten mit selbsttätigen Feuerlöschanlagen müssen Türen von notwendigen Treppenräumen und von notwendigen Fluren für Kundinnen und Kunden rauchdicht und selbstschließend sein, ausgenommen Türen, die ins Freie führen.

 

(3) 1Türen nach den Absätzen 1 und 2 sowie Türen, die ins Freie führen, dürfen nur in Fluchtrichtung aufschlagen und keine Schwellen haben. 2Sie müssen während der Betriebszeit von innen leicht in voller Breite zu öffnen sein. 3Elektrische Verriegelungen von Türen in Rettungswegen sind nur zulässig, wenn die Türen im Gefahrenfall jederzeit geöffnet werden können.

 

(4) 1Türen, die selbstschließend sein müssen, dürfen offengehalten werden, wenn sie Feststellanlagen haben, die bei Raucheinwirkung ein selbsttätiges Schließen der Türen bewirken. 2Sie müssen auch von Hand geschlossen werden können.

 

(5) 1Karusselltüren und Schiebetüren sind in Rettungswegen unzulässig; dies gilt nicht für automatische Karussell- und Schiebetüren, die die Rettungswege im Gefahrenfall nicht beeinträchtigen. 2Pendeltüren müssen in Rettungswegen Schließvorrichtungen haben, die ein Durchpendeln der Türen verhindern.

 

(6) Rollläden, Scherengitter oder ähnliche Abschlüsse von Türöffnungen, Toröffnungen oder Durchfahrten im Zuge von Rettungswegen müssen so beschaffen sein, dass sie von Unbefugten nicht geschlossen werden können.

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