Eine Klausel, wonach Änderungen und Ergänzungen schriftlich getroffen werden müssen, hat nicht zur Folge, dass mündliche Vereinbarungen unwirksam wären. Vielmehr begründet eine solche Klausel lediglich eine Verpflichtung beider Parteien, die Schriftform zu beachten.

Die Klausel verstößt gleichwohl gegen § 307 BGB, weil beim Mieter der Eindruck erweckt wird, dass mündliche Abreden generell unwirksam seien; auf diese Weise könnte der Mieter von der Durchsetzung der ihm zustehenden Rechte abgehalten werden. Eine solche Klausel ist unwirksam.[1]

[1] BGH, NJW 1995 S. 1488, 1489; NJW 2006 S. 138 unter 2a.

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