Entscheidungsstichwort (Thema)

Genehmigung des Hofüberlassungsvertrages vom 15. April 1999

 

Leitsatz (amtlich)

1. Eine Hofüberlassung unter Ausklammerung eines Miteigentumsanteils des Überlassers an einem Grundstück, das grundbuchmäßig nicht zum Hof gehört, kann eine unwirtschaftliche Verkleinerung des Hofes i. S. d. § 9 Abs. 1 Nr. 2 GrdstVG sein, die eine Genehmigung des Hofüberlassungsvertrags ausschließt.

2. Eine Hofstelle nach § 1 HöfeO erfordert ein ausreichendes Wohngebäude. Ohne ein im Alleineigentum des Hofeigentümers stehendes Betriebsleiterhaus entfällt die Hofeignung.

3. Im Genehmigungsverfahren nach § 17 HöfeO ist bis zur Löschung des Hofvermerks wegen der Vermutung der Hofeigenschaft (§ 5 HöfeVfO) vom Vorliegen eines Hofes auszugehen.

 

Orientierungssatz

Hofüberlassung unter Ausklammerung eines grundbuchmäßig nicht zum Hof gehörenden Miteigentumsanteils.

 

Normenkette

GrdstVG §§ 1-2, 8 Nr. 2, §§ 9, 31 Abs. 1; HöfeO §§ 1, 2 Buchst. b; HöfeVfO § 3 Abs. 1 Nrn. 1, 8

 

Beteiligte

3. Ministerium für ländliche Räume, Landwirtschaft, Ernährung und Tourismus des Landes Schleswig-Holstein

 

Verfahrensgang

AG Schwarzenbek (Aktenzeichen (9) 8 Lw 6/99)

 

Nachgehend

BGH (Beschluss vom 26.04.2002; Aktenzeichen BLw 24/01)

 

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde des Beteiligten zu 3. wird der am 7. September 2000 verkündete Beschluß des Amtsgerichts – Landwirtschaftsgericht – Schwarzenbek geändert und wie folgt neu gefaßt:

Der Antrag auf Genehmigung des Hofüberlassungsvertrages vom 15. April 1999 (UR.-Nr. des Notars in) wird zurückgewiesen.

Die Beteiligten zu 1. und 2. haben die Kosten des Verfahrens nach einem Geschäftswert von 168.000 DM zu tragen. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

 

Gründe

I.

Die Beteiligten zu 1. und 2. beantragen die Genehmigung eines Hofüberlassungsvertrages vom 15. April 1999, durch den der Beteiligte zu 1. dem Beteiligten zu 2., seinem Sohn, den im Grundbuch von B. eingetragenen Hof in einer Größe von 20,2236 ha überlassen hat.

Der Hof stand ursprünglich im Eigentum der Eltern des Beteiligten zu 1., den Großeltern des Beteiligten zu 2.. Sie überließen mit notariellem Vertrag vom 19. August 1972 dem Beteiligten zu 1. und dessen Ehefrau L. K. ein aus dem Hof zu vermessendes Trennstück, wegen dessen Lage auf Blatt 7 der beigezogenen Grundakten, Blatt des Grundbuchs von B., verwiesen wird. Aufgrund notarieller Auflassung vom 20. September 1973 wurden der Beteiligte zu 1. und seine Ehefrau am 13. November 1973 als Miteigentümer je zur ideellen Hälfte des vermessenen Trennstücks in der Größe von 1.226 m² im Grundbuch von B. Blatt 737 eingetragen. Das Grundstück ist mit einem Einfamilienhaus bebaut. Im Grundbuch von B. Blatt 737 wird das Grundstück im Bestandsverzeichnis unter der Rubrik „Wirtschaftsart und Lage” als „Hof und Gebäudefläche, N.” bezeichnet; ein Hofvermerk gem. der HöfeO ist nicht eingetragen. Durch Überlassungsvertrag vom 17. April 1975 (UR.-Nr. des Notars) i.V.m. mit dem Ergänzungsvertrag vom 21. April 1976 (UR.-Nr.) überließen die Großeltern dem Beteiligten zu 1. ihren im Grundbuch von B. verzeichneten Hof als Alleineigentümer gegen Gewährung eines lebenslangen Wohnrechtes hinsichtlich des von ihnen allein bewohnten Wohnhauses. Der Beteiligte zu 1. verpflichtete sich, das Wohnhaus ordnungsgemäß zu unterhalten und zu erhalten, wobei dazu nicht nur erforderliche Schönheitsreparaturen, sondern auch die Instandsetzung des Außenhauses gehören sollte. Ferner übernahm er ein Altenteil, das im Wesentlichen aus Naturalien, der freien Belieferung des Wohnhauses mit Wasser, Strom und anderen üblichen Nebenleistungen, zwei Pkw-Fahrten im Monat und der Hege und Pflege in alten und kranken Tagen bestand. Wegen der Einzelheiten wird auf den Überlassungsvertrag (Blatt 21 – 26 der beigezogenen Grundakten) Bezug genommen. Der Beteiligte zu 1. ist seit dem 13. Dezember 1976 als Alleineigentümer im Grundbuch von B. eingetragen. Am gleichen Tag ist auf Antrag des Landwirtschaftsgerichts im Einverständnis mit dem Beteiligten zu 1. der Hofvermerk im Grundbuch eingetragen worden.

Durch Vertrag vom 15. April 1999 überließ der Beteiligte zu 1. dem Beteiligten zu 2. den vorbezeichneten Hof. Die Bewirtschaftung der Hoffläche und weiterer 90,78 ha Pachtland besteht im Wesentlichen aus Viehwirtschaft. Der Beteiligte zu 2. übernahm als Gegenleistungen die den im Grundbuch eingetragenen Grundpfandrechten in Höhe von insgesamt 355.000 DM zugrunde liegenden Verbindlichkeiten, die mit ca. 130.000 DM valutierten, und das im Grundbuch eingetragene Altenteil zu Gunsten der Großeltern, das die Vertragsparteien mit einem monatlichen Geldwert von 124,91 DM bewerteten. Ferner gewährte der Beteiligte zu 2. dem Beteiligten zu 1. und dessen Ehefrau ein Altenteil, das in der Übernahme von bis zu 4 Pkw-Fahrten im Monat an Fahrziele im Umkreis von 100 km bestand, außerdem in der Erbringung erforderlicher Fahrten der Altenteiler zur ärztlichen Betreuung und Heilbehandlung und der Übernahme der Fahrtkosten. Ferner übernahm er die Kosten...

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