Verfahrensgang

LG Saarbrücken (Urteil vom 17.12.2002; Aktenzeichen 16 O 18/01)

 

Tenor

I. Die Berufung des Beklagten gegen das am 17.12.2002 verkündete Urteil des LG Saarbrücken (16 O 18/01) wird zurückgewiesen.

II. Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

III. Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

IV. Der Antrag des Beklagten vom 7.11.2003, ihm für das Berufungsverfahren Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt zu bewilligen, wird zurückgewiesen.

 

Gründe

I. Die Parteien streiten um einen Honoraranspruch auf Grund eines Werkvertrages über Architekten- und Ingenieurleistungen.

Der Kläger betreibt ein Ingenieurbüro für Baustatik. Er ist bauvorlageberechtigt. Der Beklagte beabsichtigte, in der in ein Zweifamilienhaus zu errichten (Bl. 3, 16 u. 170 d.A.).

Im September 2000 wandte sich der Beklagte an den Kläger und bat diesen um die Erstellung eines Honorarangebots für die Anfertigung eines Bauantrages und einer Tragwerksplanung. Am 22.9.2000 erteilte der Kläger dem Beklagten das Honorarangebot Nr. 00023 (Bl. 5 d.A.), in welchem der Bauantrag, die Statik, der Wärmeschutznachweis, der Schallschutznachweis sowie das Anfertigen der Schalpläne, Übersichtspläne und Bewehrungspläne zu einem Pauschalpreis von 10.000 DM zzgl. anfallender Auslagen und gesetzlicher Umsatzsteuer enthalten waren (Bl. 3, 16 u. 170 d.A.).

Der Beklagte erteilte auf der Grundlage dieses Angebots dem Kläger den Auftrag zur Ausführung der angebotenen Arbeiten. Der Kläger erstellte in der Folgezeit den Bauantrag, eine statische Berechnung, den Wärmeschutz- und Schallschutznachweis sowie fast alle erforderlichen statischen Ausführungszeichnungen (Bl. 3 u. 170 d.A.).

Der vom Kläger gefertigte Bauantrag wurde durch die Stadt – Untere Bauaufsichtsbehörde mit Schreiben vom 12.10.2000 (Bl. 18 d.A.) als unvollständig gerügt. Der fehlende Nachweis der Geschossigkeit wurde vom Kläger nachgereicht (Bl. 25 d.A.). Mit Schreiben vom 27.10.2000 (Bl. 19 d.A.) teilte die Stadt … Untere Bauaufsichtsbehörde dem Beklagten mit, der Bauantrag könne wegen eines Verstoßes gegen die Festsetzungen des Bebauungsplans nicht genehmigt werden, und fragte u.a. an, ob der Beklagte seinen Bauantrag ändern wolle. Der Beklagte nahm zwei Tage später persönlich ggü. der Unteren Bauaufsichtsbehörde seinen Bauantrag zurück (Bl. 17 u. 171 d.A.).

Über die von ihm erbrachten Leistungen erteilte der Kläger dem Beklagten am 13.10.2000 (Bl. 6 d.A.) und am 6.11.2000 (Bl. 7 d.A.) zwei Rechnungen über insgesamt 12.215,95 DM. Der Beklagte erbrachte hierauf keine Zahlungen (Bl. 3 u. 171 d.A.).

Mit Schreiben vom 3.11.2000 (Bl. 8 d.A.) und vom 21.11.2000 (Bl. 9 d.A.) forderte der Kläger den Beklagten zur Zahlung auf, wobei er ihm im Schreiben vom 21.11.2000 eine Frist von einer Woche setzte.

Nach Klageerhebung hat der Kläger auf gerichtlichen Hinweis vom 11.5.2001, dass die Rechnungen vom 13.10.2000 und 6.11.2000 nicht prüffähig i.S.d. HOAI seien, die von ihm erbrachten Leistungen ggü. dem Beklagten mit Datum vom 14.5.2001 (Bl. 51 d.A.) nach den Mindestsätzen der HOAI i.H.v. 46.197,27 DM berechnet. Mit seiner Klage hat er zuletzt beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an ihn 46.197,27 DM = 23.620,29 Euro nebst Zinsen in gesetzlicher Höhe ab Klagezustellung zu zahlen.

Das LG hat – nach Beweiserhebung durch Einholung eines schriftlichen Gutachtens des Sachverständigen vom 7.6.2002 (Bl. 87 d.A.) – mit dem am 17.12.2002 verkündeten Urteil (Bl. 128 d.A.) den Beklagten verurteilt, an den Kläger 15.775,37 Euro nebst Zinsen zu zahlen, und die Klage i.Ü. abgewiesen. Der Senat nimmt gem. § 540 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO auf die tatsächlichen Feststellungen dieses Urteils Bezug.

Gegen dieses Urteil hat der Beklagte Berufung eingelegt, mit der er beantragt, das Urteil abzuändern und die Klage insgesamt abzuweisen.

Der Beklagte behauptet, am 22.9.2000 sei zwischen den Parteien für die Leistungen des Klägers ein Gesamtbetrag i.H.v. 6.000 DM zzgl. Umsatzsteuer vereinbart worden, sofern eine ordnungsgemäße Rechnung durch den Kläger erstellt werde. Ohne eine solche Rechnung sei ein Gesamtbetrag von 4.000 DM vereinbart worden (Bl. 43 u. 171 d.A. sowie Vermerk auf dem Honorarangebot Bl. 45 d.A.).

Da der Bauantrag des Beklagten von der Stadt … Untere Bauaufsichtsbehörde nicht genehmigt worden sei, sei der vom Kläger gefertigte Bauantrag völlig wertlos gewesen. Gleiches gelte für Statik, Wärmeschutz- und Schallschutznachweis (Bl. 17 u. 171 d.A.). Da das Werk des Klägers nicht zu verwenden sei, sei es auch nicht nachbesserungsfähig (Bl. 43 d.A.). Da schon der Plan als solcher nicht genehmigt worden sei und sich daher das Bauvorhaben so nicht realisieren lasse, seien die Kosten für Statik, Wärmeschutz oder Schallschutz, auch wenn sie ins Gutachten aufgenommen worden seien, nicht zu ersetzen (Bl. 17 u. 172 d.A.). Der Kläger könne allenfalls die vereinbarte Summe vom Beklagten verlangen, zu deren Zahlung Letzterer bereit sei (Bl. 172 d.A.).

Vom Kläger seien nicht alle geschuldeten Tätigkeiten gem. Honorarangebo...

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