Kurzbeschreibung

Ein Eigentümer möchte Einsicht in die Rechnungsunterlagen nehmen. Der Verwalter bietet mit diesem Schreiben die Einsichtnahme in seinen Geschäftsräumen an.

Vorbemerkung

Jeder Wohnungseigentümer hat nach § 18 Abs. 4 WEG einen Anspruch auf Gewährung von Einsicht in sämtliche Verwaltungsunterlagen.[1] Da die Einsichtnahme auch der Überprüfung der Verwaltertätigkeit dient, besteht das Einsichtsrecht nach der bestandskräftigen Genehmigung der auf Grundlage der Jahresabrechnung gemäß § 28 Abs. 2 Satz 1 WEG festgesetzen Nachschüsse bzw. Anpassungsbeiträge gegenüber dem Wirtschaftsplan und nach der Entlastung des Verwalters fort.[2] Es unterliegt keinen weiteren Voraussetzungen wie etwa einem besonderen rechtlichen Interesse des Wohnungseigentümers oder einer Ermächtigung durch die übrigen Wohnungseigentümer. Nur das Verbot des Rechtsmissbrauchs nach § 242 BGB und das Schikaneverbot des § 226 BGB begrenzen das Einsichtsrecht.[3] Auch auf eine Verjährung möglicher Ansprüche kommt es für die Frage der Berechtigung der Einsichtnahme nicht an.[4]

Selbstverständlich steht auch der Anspruch auf Einsicht in die Abrechnungsunterlagen für die Jahresabrechnung jedem Wohnungseigentümer einzeln zu. Auch zu seiner Geltendmachung muss kein besonderes rechtliches Interesse dargelegt werden.[5] Vom Einsichtsrecht umfasst sind insoweit insbesondere auch die Jahreseinzelabrechnungen anderer Wohnungseigentümer.[6]

Fertigen von Kopien

Der einsichtsberechtigte Wohnungseigentümer ist grundsätzlich auch berechtigt, auf seine Kosten Kopien von den Verwaltungsunterlagen zu fertigen. Da er allerdings in den seltensten Fällen ein Kopiergerät mit sich führen dürfte, ist insoweit anerkannt, dass er gegen Kostenerstattung das Fertigen von Kopien verlangen kann.[7] Dem Einsicht nehmenden Wohnungseigentümer ist es nicht zuzumuten, handschriftliche Notizen ggf. von einer Vielzahl von Verwaltungsunterlagen fertigen zu müssen. Insbesondere ist das Verlangen, gegen Kostenerstattung Kopien der Einzelabrechnungen zu erhalten, in der Regel nicht rechtsmissbräuchlich.[8]

Einsicht in die Rechnungsunterlagen

Titel ______________________ Sachbearbeiter: _______________________
Vorname, Name ______________________ Herr _______________________
Straße ______________________    
Ort ______________________ Telefon: _______________________
    Durchwahl: _______________________
    Telefax: _______________________
    E-Mail: _______________________
       
       
    Ort, Datum _______________________

Belegeinsicht – Ihr Schreiben vom ____________

Sehr geehrte/r Frau/Herr ____________________,

mit o. a. Schreiben hatten Sie um eine Belegeinsicht in die Rechnungsunterlagen Ihrer Liegenschaft gebeten.

Wir bieten Ihnen an, diese während unserer Geschäftszeiten und nach vorheriger Terminankündigung (mindestens zwei Werktage) in unseren Geschäftsräumen vorzunehmen.

Es besteht für Sie die Möglichkeit, gegen entsprechende Kostenerstattung, in unseren Geschäftsräumen Kopien zu fertigen. Einer generellen Überlassung der Originalunterlagen zu Ihren Händen können wir jedoch nicht zustimmen.

Mit freundlichen Grüßen

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