Bei vermieteten Eigentumswohnungen ergeben sich bezüglich der Kostenumlage auf den Mieter keine anderen Aspekte, wenn der Vermieter von sich aus für seinen Mieter in seiner Wohnung Rauchwarnmelder installiert. Der Mieter muss dies dulden; der Vermieter kann die Miete erhöhen und unter den Voraussetzungen der vereinbarten Kostenumlage die Wartungs- und ggf. die Batteriekosten als Betriebskosten abwälzen.[1]
Nach der hier vertretenen Auffassung ist der Mieter unter dem Gesichtspunkt der Gefahrenabwehr auch berechtigt, Entsprechendes von seinem Vermieter zu fordern.
Einbau ist keine bauliche Veränderung
Eine bauliche Veränderung ist nicht gegeben.[2] Insoweit stellt sich auch nicht das Problem der Zustimmung der übrigen Eigentümer.
Noch ungeklärt ist das Problem der Mieterhöhung nach § 559 BGB, wenn die Gemeinschaft der Eigentümer die Installation der Rauchmelder beschließt, denn die Vorschrift setzt voraus, dass der Vermieter auch Bauherr ist. In diesem Zusammenhang wird im Schrifttum vertreten, auch den Einzelvermieter als Bauherrn der Maßnahme anzusehen.[3]
Checkliste: Umlegbarkeit von Kosten bei Rauchwarnmeldern auf den Mieter
Kostenart | umlegbar | nicht umlegbar |
---|---|---|
Anschaffungskosten | Umlage unzulässig, da keine Betriebskosten; als Modernisierungsmieterhöhung umlegbar |
|
Batteriekosten | Zulässigkeit ist umstritten; sie werden teilweise nicht zum Wartungsbegriff gezählt |
|
Ersatzgerät | Umlage unzulässig, da Anschaffungskosten | |
Funktionsprüfung | zulässig, wenn als "sonstige Kosten" im Mietvertrag vereinbart | |
Mietkosten | nach überwiegender Ansicht nicht umlegbar, da "verdeckte" Anschaffungskosten vorliegen | |
Reparaturen | unzulässig, da Kosten der Instandhaltung; keine Betriebskosten |
|
Wartungskosten | zulässig, wenn als "sonstige Kosten" im Mietvertrag vereinbart |
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