Verfahrensgang

LG Ulm (Aktenzeichen 4 O 40/02)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 17.02.2004; Aktenzeichen VI ZR 69/03)

BGH (Urteil vom 20.01.2004; Aktenzeichen VI ZR 70/03)

 

Tenor

1. Auf die Anschlussberufung des Beklagten wird das Urteil des LG Ulm vom 9.9.2002 – 4 O 40/02 – in Ziff. 1 des Entscheidungstenors insoweit abgeändert, als der Beklagte zur Zahlung von mehr als 803,20 Euro nebst 5 % Zinsen über dem Basiszins seit 5.2.2002 verurteilt worden ist und die Klage abgewiesen.

2. Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.

3. a) Von den Kosten des Rechtsstreits vor dem LG tragen der Kläger 80 % und der Beklagte 20 %.

b) Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte seinerseits vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

5. Die Revision wird zugelassen.

Streitwert des Berufungsverfahrens: 5.000 Euro

 

Gründe

I. Der Beklagte hatte den Kläger am 3.4.2001 gegen 22.45 Uhr auf dem Marktplatz in U. tätlich angegriffen und erheblich verletzt. Der Kläger hat ihn deswegen vor dem LG auf materiellen Schadensersatz (Zahlung sowie Feststellung der Pflicht zum Ersatz seines materiellen Zukunftsschadens) und ein – so ausdrücklich – Teilschmerzensgeld i.H.v. 5.000 Euro verklagt. Vor dem LG hat er dazu angegeben, einen Gesamtschmerzensgeldbetrag könne er noch nicht angeben. Doch sei sicher, dass auf jeden Fall der verlangten Teilbetrag gerechtfertigt sei. Was mit dem verlangten Teilschmerzensgeld abgegolten werden soll, hat er sowohl in erster wie auch in der Berufungsinstanz offengelassen.

Das LG hat den Beklagten in der Hauptsache unter Berücksichtigung eines Mitverschuldens des Klägers zur Zahlung von insgesamt 4.803,20 Euro verurteilt. Dieser Betrag setzt sich zusammen aus 80 % des bezifferten materiellen Schadens des Klägers, nämlich 803,20 Euro sowie einem Schmerzensgeld i.H.v. 4.000 Euro. In der Urteilsbegründung heißt es dazu, im Hinblick auf die vom Kläger ausdrücklich erhobene Teilschmerzensgeldklage könne offen bleiben, wie hoch das vom Beklagten insgesamt zu zahlende Schmerzensgeld wäre. Darüber hinaus hat das LG festgestellt, dass der Beklagte dem Kläger 80 % seines materiellen Zukunftsschadens zu ersetzen habe.

Mit seiner Berufung will der Kläger einzig und allein eine Aufstockung des vom LG zugesprochenen Schmerzensgeldes auf das schon erstinstanzlich beantragte Teilschmerzensgeld von 5.000 Euro erreichen.

Demgemäß beantragt er, den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger über die zugesprochenen 4.803,20 Euro hinaus weitere 1.000 Euro nebst Zinsen hieraus i.H.v. 5 % über dem Basiszinssatz seit 5.2.2002 zu zahlen.

Der Beklagte beantragt demgegenüber, die Berufung als unbegründet zurückzuweisen.

In seiner Berufungserwiderung vertritt er (wie schon in 1. Instanz) die Auffassung, die erhobene Teil-Schmerzensgeldklage sei unzulässig. Dem sei das LG fälschlicherweise nicht gefolgt. Unter Hinweis darauf hat er Anschlussberufung gegen seine Verurteilung zu einem bloßen Teilschmerzensgeld eingelegt mit dem Antrag, wie geschehen zu erkennen.

Der Kläger beantragt dagegen, die Anschlussberufung des Beklagten als unbegründet zurückzuweisen.

Er meint, die von ihm erhobene Teil – Schmerzensgeldklage sei deshalb nicht unzulässig, weil jede Geldforderung betragsmäßig teilbar sei.

II. Die Berufung ist zulässig. In der Sache hat sie aber keinen Erfolg. Ein Teilschmerzensgeld kann der Kläger im Hinblick auf die Einheitlichkeit des Schmerzensgeldanspruchs nicht verlangen. Daraus folgt – umgekehrt – die Begründetheit der – ebenfalls zulässigen – Anschlussberufung.

a) Das Einklagen eines Teilschmerzensgeldes wird in der Rechtsprechung nur dann zugelassen, wenn sich die künftige Entwicklung noch nicht überschauen lässt und deswegen das insgesamt angemessene Schmerzensgeld noch nicht endgültig beurteilt werden kann (Gerlach, VersR 2000, 525 [531] m. zahlr. Rsprnachw.). Ein Teilschmerzensgeld kann also nur zugesprochen werden, wenn die Schadensentwicklung noch nicht abgeschlossen ist und sich deshalb das Gericht außer Stande sieht, den Betrag in voller Höhe zu ermitteln (RG WarnRspr. 1917 Nr. 99; aus der zitierten Entscheidung lässt sich also nicht ableiten, es sei generell zulässig, das Schmerzensgeld in Teilbeträgen – durch Teilurteil – zuzusprechen – so aber die wohl etwas missverständliche, weil verkürzte Formulierung in RGRK-Kreft, 12. Aufl., § 847 BGB Rz. 19 unter Hinweis auf die soeben zitierte RG-Entscheidung). Um dem Verletzten in den skizzierten Ausnahmefällen eine Entschädigung für künftige Schäden nicht abzuschneiden, muss ihm für den bisher überschaubaren Zeitraum ein Teilschmerzensgeld zugesprochen und außerdem die Geltendmachung einer weiteren Entschädigung für die Zukunft vorbehalten werden können. Die zeitliche Zensur bildet stets die letzte mündliche Verhandlung. Alle bis dahin eingetretenen Beeinträchtigungen müssen berücksicht...

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