Entscheidungsstichwort (Thema)

Teilschmerzensgeld. Zulässige Teilklage

 

Leitsatz (amtlich)

Zur Frage der Zulässigkeit einer Teilklage im Schmerzensgeldprozess.

 

Normenkette

BGB a.F. § 847

 

Verfahrensgang

OLG Stuttgart (Urteil vom 12.02.2003; Aktenzeichen 3 U 176/02)

LG Ulm

 

Tenor

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 3. Zivilsenats des OLG Stuttgart vom 12.2.2003 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als in der Sache zum Nachteil des Klägers erkannt worden ist.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

 

Tatbestand

Der Kläger nimmt den Beklagten wegen der Folgen einer tätlichen Auseinandersetzung auf Zahlung materiellen Schadensersatzes und eines Teilbetrages des ihm zustehenden Schmerzensgeldes in Anspruch. Er begehrt außerdem die Feststellung, dass der Beklagte verpflichtet sei, materiellen Zukunftsschaden zu ersetzen.

Das LG hat dem Kläger Schadensersatz i. H. v. 4.803,20 EUR zugesprochen und festgestellt, dass der Beklagte 80 % des materiellen Zukunftsschadens zu ersetzen habe. Zur Begründung hat es ausgeführt, angesichts der vorsätzlichen Tat und der gravierenden Dauerfolgen sei bei einer Haftung des Beklagten in vollem Umfang ein einheitlich zu bemessendes Schmerzensgeld von 5000 EUR angemessen, deshalb seien unter Berücksichtigung des klägerischen Mitverschuldens von 20 % 4000 EUR zu zahlen. Da der Kläger ausdrücklich eine Teilklage erhoben habe, müsse derzeit nicht entschieden werden, wie hoch das insgesamt zu bezahlende Schmerzensgeld sei.

Die auf Verurteilung des Beklagten zur Zahlung weiterer 1000 EUR Schmerzensgeld gerichtete Berufung des Klägers hat das Berufungsgericht zurückgewiesen. Auf die Anschlussberufung des Beklagten, mit der dieser die Unzulässigkeit der Teilklage gerügt hat, hat das Berufungsgericht die Klage hinsichtlich der Schmerzensgeldforderung in vollem Umfang abgewiesen.

Dagegen wendet sich der Kläger mit der zugelassenen Revision.

 

Entscheidungsgründe

I.

Das Berufungsgericht hat die Klageabweisung damit begründet, dass der Kläger die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Teilschmerzensgeld trotz rechtlicher Hinweise durch das Gericht nicht vorgetragen habe. Auf Teilschmerzensgeld könne nur geklagt werden, wenn sich die künftige Entwicklung noch nicht überschauen lasse, deswegen das insgesamt angemessene Schmerzensgeld noch nicht endgültig beurteilt werden könne und sich deshalb das Gericht außer Stande sehe, den Betrag in voller Höhe zu ermitteln. Nur in solchen Ausnahmefällen müsse dem Verletzten, um ihm eine Entschädigung für zukünftige Schäden nicht abzuschneiden, für den bisher überschaubaren Zeitraum ein Teilschmerzensgeld zugesprochen und die Geltendmachung einer weiteren Entschädigung für die Zukunft vorbehalten werden. Das mache der Kläger jedoch nicht geltend, sondern glaube, ein Teilschmerzensgeld nur deshalb verlangen zu können, weil es sich um eine teilbare Geldforderung handle. Das berechtige den Geschädigten jedoch nicht, ein Teilschmerzensgeld einzuklagen. Der einheitliche Schmerzensgeldanspruch lasse sich - von dem Ausnahmefall ungewisser Zukunftsschäden abgesehen - nicht in zwei oder mehr Teile "zerlegen". Für sich bereits abzeichnende Verletzungsfolgen sei die angemessene Höhe des Schmerzensgeldes zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung unter Einbeziehung sämtlicher schmerzensgeldrelevanter Faktoren zu ermitteln, die durch das entsprechend festgesetzte Schmerzensgeld dann auch abgegolten seien.

II.

Dagegen wendet sich die Revision mit Erfolg.

1. Zutreffend ist der Ansatz des Berufungsgerichts, dass es der Grundsatz der Einheitlichkeit des Schmerzensgeldes gebietet, die Höhe des dem Geschädigten zustehenden Schmerzensgeldes auf Grund einer ganzheitlichen Betrachtung der den Schadensfall prägenden Umstände unter Einbeziehung der absehbaren künftigen Entwicklung des Schadensbildes zu bemessen (vgl. BGH BGHZ 18, 149; Urt. v. 6.12.1960 - VI ZR 73/60, VersR 1961, 164 [165]; Urt. v. 20.3.2001 - VI ZR 325/99, MDR 2001, 764 = BGHReport 2001, 480 = VersR 2001, 876). Dabei steht die mit der Verletzung verbundene Lebensbeeinträchtigung im Verhältnis zu den anderen zu berücksichtigenden Umständen stets an der Spitze. Denn Heftigkeit und Dauer der Schmerzen und Leiden bilden das ausschlaggebende Moment für den angerichteten immateriellen Schaden. Im Übrigen lässt sich ein Rangverhältnis der zu berücksichtigenden Umstände nicht allgemein aufstellen, weil diese Umstände ihr Maß und Gewicht für die vorzunehmende Ausmessung der billigen Entschädigung erst durch ihr Zusammenwirken im Einzelfall erhalten (vgl. BGH BGHZ 18, 149 [157 ff.]). Soweit die Revision darauf hinweist, dass der Begriff der Einheitlichkeit sich daneben auf die Doppelfunktion des Schmerzensgeldes als Ausgleich und Genugtuung für die erlittenen Verletzungen bezieht, führt dies zu keiner anderen Beurteilung, sondern bedeutet nur, dass der Anspruch weder in einen Betrag auf angemessenen Ausgleich und einen weiteren Betrag zur Genugtuung, noch in Teilbeträge zum Ausgleich bestimmter Verletzungen aufgespalten werden kann (vgl. BGH, Urt. v. 6.12.1960 - VI ZR 73/60, VersR 1961, 164 [165]).

2. Das wird vom Berufungsgericht im Grundsatz nicht verkannt.

a) In Übereinstimmung mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung vertritt es die Auffassung, dass mit dem auf eine unbeschränkte Klage insgesamt zuzuerkennenden Schmerzensgeld nicht nur alle bereits eingetretenen, sondern auch alle erkennbaren und objektiv vorhersehbaren künftigen unfallbedingten Verletzungsfolgen abgegolten werden (vgl. BGH, Urt. v. 8.7.1980 - VI ZR 72/79, MDR 1981, 42 = VersR 1980, 975; Urt. v. 24.5.1988 - VI ZR 326/87, MDR 1988, 951 = VersR 1988, 929 f.; Urt. v. 7.2.1995 - VI ZR 201/94, MDR 1995, 357 = VersR 1995, 471 [472]; Urt. v. 20.3.2001 - VI ZR 325/99, MDR 2001, 764 = BGHReport 2001, 480 = VersR 2001, 876; Urt. v. 4.12.1975 - III ZR 41/74, VersR 1976, 440). Das stellt auch die Revision nicht in Frage.

b) Mit Erfolg macht sie jedoch geltend, dass das Berufungsgericht bei Anwendung dieser Grundsätze auf den vorliegenden Fall, die vom Kläger vorgetragenen Tatsachen nicht gewürdigt hat (§ 286 ZPO).

aa) Nach den bereits mit der Klageschrift vorgelegten ärztlichen Bescheinigungen besteht die Gefahr, dass es beim Kläger zu einer Humeruskopfnekrose kommen könnte, die eine erneute operative Versorgung und höchstwahrscheinlich eine Schulterprothese erfordern würde; außerdem drohe die Gefahr einer sich zunehmend entwickelnden Handgelenksarthrose, die im Falle ihres Auftretens mittelfristig eine Korrekturoperation erforderlich machen würde. Somit lässt sich eine Aussage darüber, ob und in welchem Umfang in der Zukunft noch Spätfolgen der Unfallverletzungen auftreten können, derzeit nicht treffen. Es besteht jedenfalls die Möglichkeit eines weiteren Schadenseintritts.

bb) Auf diesen Vortrag hat der Kläger in der Berufung nicht nur Bezug genommen, sondern in der Erwiderung auf die Anschlussberufung ausdrücklich vorgetragen, dass mit der vorliegenden Klage ausdrücklich ein bezifferter Teilbetrag des Schmerzensgeldes geltend gemacht werde, das dem Kläger insgesamt zustehe, weil sich wegen der ungewissen weiteren Folgen der Verletzungen das Gesamtschmerzensgeld, das der Kläger beanspruchen könne, noch nicht ausreichend verlässlich beziffern lasse. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts handelt es sich dabei nicht um einen allgemeinen Hinweis auf das praktische Bedürfnis einer solchen Teilklage, sondern um die Darlegung, weshalb dem Kläger derzeit eine endgültige Bezifferung des Schmerzensgeldes nicht möglich sei.

c) Diesen Vortrag hätte das Berufungsgericht der Beurteilung zu Grunde legen müssen, ob unter diesen Voraussetzungen die geltend gemachte offene Teilklage zulässig war, was zu bejahen ist.

aa) Bereits das Reichsgericht (RG Warn Rspr. 1917 Nr. 99 S. 143, 144) hat es - entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts - für zulässig erachtet, den Betrag des Schmerzensgeldes zuzusprechen, der dem Verletzten zum Zeitpunkt der Entscheidung mindestens zusteht, und später den zuzuerkennenden Betrag auf die volle abzuschätzende Summe zu erhöhen, die der Verletzte auf Grund einer ganzheitlichen Betrachtung der für den immateriellen Schaden maßgeblichen Umstände beanspruchen kann, wenn sich nicht endgültig sagen lässt, welche Änderungen des gesundheitlichen Zustandes noch eintreten können.

bb) Dieser Rechtsauffassung hat sich der erk. Senat angeschlossen (vgl. BGH, Urt. v. 16.5.1961 - VI ZR 112/60, VersR 1961, 727 [728]; v. 22.4.1975 - VI ZR 50/74, VersR 1975, 852 [853 f.], zu IV.; v. 20.3.2001 - VI ZR 325/99, MDR 2001, 764 = BGHReport 2001, 480 = VersR 2001, 876 [877]). So hat er für den Fall, dass mit dem Eintritt weiterer Schäden zu rechnen ist, die letztlich noch nicht absehbar sind, das nach § 256 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse für die Feststellung der Ersatzpflicht zukünftiger immaterieller Schäden bejaht, wenn aus der Sicht des Geschädigten bei verständiger Würdigung Grund besteht, mit dem Eintritt eines weiteren Schadens wenigstens zu rechnen (vgl. BGH, Urt. v. 16.1.2001 - VI ZR 381/99, MDR 2001, 448 = BGHReport 2001, 234 = VersR 2001, 874 ff.; v. 20.3.2001 - VI ZR 325/99, MDR 2001, 764 = BGHReport 2001, 480 = VersR 2001, 876 [877]). Auch im Falle eines solchen Feststellungsantrages bleibt offen, wie hoch der Schmerzensgeldanspruch letztendlich sein wird, und wird der zu zahlende Betrag nach den gegenwärtigen Umständen und unter Außerachtlassung der noch nicht absehbaren Folgen in gewisser Weise vorläufig als Teilbetrag festgesetzt.

cc) Im Hinblick darauf hätte es der offenen Teilklage nicht bedurft. Der Kläger hätte sich auch durch einen Antrag auf Feststellung der Ersatzpflicht des Beklagten für zukünftige immaterielle Schäden seinen Anspruch sichern können.

3. Andererseits bestehen gegen die Zulässigkeit einer Teilklage, wie sie hier vorliegt, keine rechtlichen Bedenken.

a) Da die Schmerzensgeldforderung auf Zahlung einer Geldsumme gerichtet ist, ist sie grundsätzlich teilbar (vgl. BGH, Urt. v. 15.6.1994 - XII ZR 128/93, MDR 1995, 69 = NJW 1994, 3165 f.; Kreft in RGRK/BGB, 12. Aufl., § 847 Rz. 19; Jauernig, Festgabe 50 Jahre BGH, Bd. III, S. 311, 327 f. unter Hinweis auf BGHZ 34, 337). Dem steht nicht entgegen, dass es sich um einen einheitlichen Anspruch handelt (vgl. BGH BGHZ 18, 149). Ob ein einheitlicher Anspruch im rechtlichen Sinne teilbar ist, hängt davon ab, ob er quantitativ abgrenzbar und eindeutig individualisierbar ist (vgl. BGH, Urt. v. 21.2.1992 - V ZR 253/90, MDR 1992, 805 = NJW 1992, 1769 [1770]) und in welchem Umfang über ihn Streit bestehen kann, ohne dass die Gefahr widersprüchlicher Entscheidungen besteht. Ist die Höhe des Anspruchs im Streit, kann grundsätzlich ein ziffernmäßig oder sonst wie individualisierter Teil davon Gegenstand einer Teilklage sein, sofern erkennbar ist, um welchen Teil des Gesamtanspruchs es sich handelt (vgl. BGH v. 18.11.1993 - IX ZR 244/92, BGHZ 124, 164 [166] = MDR 1994, 1040).

b) Macht der Kläger - wie im vorliegenden Fall - nach diesen Grundsätzen nur einen Teilbetrag eines Schmerzensgeldes geltend und verlangt er bei der Bemessung der Anspruchshöhe nur die Berücksichtigung der Verletzungsfolgen, die bereits im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung eingetreten sind, ist eine hinreichende Individualisierbarkeit gewährleistet.

4. Von der offenen Teilklage sind allerdings die Fallgestaltungen zu unterscheiden, für die gewöhnlich der Begriff des Teilschmerzensgeldes gebraucht wird und für die sich die Frage stellt, ob über den Schmerzensgeldanspruch bereits in einem früheren Verfahren rechtskräftig abschließend entschieden worden ist. Wird für erlittene Körperverletzungen uneingeschränkt ein Schmerzensgeld verlangt, so werden durch den zuerkannten Betrag alle diejenigen Schadensfolgen abgegolten, die entweder bereits eingetreten und objektiv erkennbar waren oder deren Eintritt jedenfalls vorhergesehen und bei der Entscheidung berücksichtigt werden konnte (st. Rspr.; BGH, Urt. v. 11.6.1963 - VI ZR 135/62, VersR 1963, 1048 [1049]; Urt. v. 8.7.1980 - VI ZR 72/79, MDR 1981, 42 = VersR 1980, 975 f.; Urt. v. 24.5.1988 - VI ZR 326/87, MDR 1988, 951 = VersR 1988, 929 f.; Urt. v. 7.2.1995 - VI ZR 201/94, MDR 1995, 357 = VersR 1995, 471 f.; Urt. v. 4.12.1975 - III ZR 41/74, VersR 1976, 440 [441]). Nicht erfasst werden solche Verletzungsfolgen, die im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung noch nicht eingetreten waren und deren Eintritt objektiv nicht vorhersehbar war, d. h. mit denen nicht oder nicht ernstlich zu rechnen war (vgl. BGH, Urt. v. 2.3.2001 - VI ZR 325/99, MDR 2001, 764 = BGHReport 2001, 480 = VersR 2001, 876 [877]). Dem Geschädigten muss auch in einem solchen Fall für den bisher überschaubaren Zeitraum ein Schmerzensgeld zugesprochen werden, so dass das bereits früher zuerkannte Schmerzensgeld sich gegenüber einer durch die spätere Entwicklung bedingten weiteren Schmerzensgeldforderung als Teilschmerzensgeld darstellt (vgl. BGH, Urt. v. 7.2.1995 - VI ZR 201/94, MDR 1995, 357 = VersR 1995, 471 f.; v. Gerlach, VersR 2000, 525 [530 f.]). In einem solchen Fall kann der Geschädigte weitere Ansprüche nur geltend machen, wenn später Schäden auftreten, die vom Streit- und Entscheidungsgegenstand des vorausgegangenen Schmerzensgeldprozesses nicht erfasst sind und deren Geltendmachung daher dessen Rechtskraft nicht entgegensteht.

III.

Nach alledem wird sich das Berufungsgericht mit der in der Berufungsbegründung aufgeworfenen Frage zu befassen haben, ob angesichts der gesamten Umstände des Falls, insbesondere des Tathergangs, der Verletzungen des Klägers und ihrer Folgen sowie des Mitverschuldens des Klägers von 20 % ein Schmerzensgeld von 5000 EUR gerechtfertigt ist.

 

Fundstellen

Haufe-Index 1118753

NJW 2004, 1243

BGHR 2004, 683

EBE/BGH 2004, 2

DAR 2004, 270

MDR 2004, 701

NZV 2004, 240

VersR 2004, 1334

ZfS 2004, 260

GesR 2004, 176

IVH 2004, 69

VRA 2004, 75

LL 2004, 300

ProzRB 2004, 289

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