Leitsatz (amtlich)

Eine vom Berufungskläger im Berufungsverfahren erklärte, nach § 264 Abs. 2 ZPO nicht als Klageänderung anzusehende Erweiterung des Klageantrags ist wirkungslos, wenn die Berufung gegen das auf Grundlage des unveränderten Sachantrags ergangene, erstinstanzliche Urteil nach § 522 Abs. 2 ZPO durch einstimmigen Beschluss als unbegründet zurückgewiesen wird.

 

Normenkette

ZPO § 264 Nr. 2, § 522 Abs. 2

 

Verfahrensgang

LG Nürnberg-Fürth (Urteil vom 03.03.2006; Aktenzeichen 19 O 5710/05)

 

Tenor

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Endurteil des LG Nürnberg-Fürth vom 3.3.2006 (Az. 19 O 5710/05) wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

3. Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 6.664,65 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Die Parteien streiten nach Anerkenntnis und Erfüllung eines restlichen Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsanspruchs noch um verbliebene Zinsforderungen der Klägerin. Darüber hinaus macht die Klägerin im Wege einer Klageerweiterung weitere Zinsansprüche sowie einen Restbetrag des Hauptanspruchs geltend.

Die Klägerin ist einziger Abkömmling ihrer verwitweten, am verstorbenen Mutter. Diese hatte die Klägerin enterbt und die Beklagten zu je 1/3 als Erben eingesetzt. Die Beklagten nahmen am 15.11.2004 diese Erbschaft an.

Auf Betreiben der Klägerin, die sich zunächst als Alleinerbin bezeichnete, war den Beklagten der Zugang zu den auf sie ü-bergegangenen Konten der Erblasserin vom 1.10. bis 6.12.2004 versperrt. Die Klägerin forderte am 25.10. und 5.11.2 004 die Beklagten zur Auskunft über den gesamten Bestand des Nachlasses auf. Mit Schreiben vom 13.12.2004, das am 17.12.2004 den Beklagten zugegangen ist, verlangte die Klägerin von dem Beklagten die Zahlung eines Betrags von 350.000 EUR. Die Beklagten teilten am 27.12.2004 mit, dass vereinbarungsgemäß Verzug nicht eingetreten sei und wegen noch offener Nachlassverbindlichkeiten eine endgültige Abrechnung noch nicht erfolgen könne. Sie zahlten am 28.12.2004 340.000 EUR an die Klägerin.

Die Klägerin forderte die Beklagten am 9.6.2005 zur Zahlung eines weiteren Betrags von 212.079,70 EUR auf und setzte zur Vermeidung einer Klage eine Frist bis zum 16.6.2005. Gleichzeitig reichte die Klägerin eine auf den vom 9.6.2005 datierte Klage auf Zahlung dieses Restbetrags einschließlich dessen Verzinsung seit dem Todestag der Erblasserin ein, die am 10.6.2005 anhängig geworden ist.

Im Verfahren vor dem LG haben die Beklagten den Klagebetrag abzgl. zwischen den Parteien nicht mehr streitiger Notarkosten sowie Zinsen hieraus seit dem 17.6.2005 anerkannt und bezahlt.

In der mündlichen Verhandlung vom 10.2.2006, zu deren Vorbereitung die Klägerin um eine Klarstellung zum Inhalt ihres geänderten Antrags gebeten worden war, ist sie vom Gericht darauf hingewiesen worden, dass sich aus ihrem Schriftsatz als verbliebenes Klagebegehren nunmehr eine Zinsforderung aus 340.000 EUR bis zum 28.12.2004 ergebe und darauf von ihr eine Restforderung auf Zinsen i.H.v. 1940,57 EUR gestützt werde, für die jedoch beantragte Zinseszinsen nicht zugesprochen werden könnten.

Die Klägerin ist dieser Auslegung ihres Begehrens nicht entgegengetreten sondern hat in Abänderung ihrer schriftlich angekündigten Formulierung sodann beantragt:

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 1940,57 EUR zu zahlen.

Nach Beweisaufnahme hat das LG Nürnberg-Fürth der Klage i.H.v. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 340.000 EUR für den Zeitraum vom 21.12.2004 bis 28.12.2004 stattgegeben und im Übrigen die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits hat das LG der Klägerin in Anwendung von § 93 ZPO auferlegt.

Mit der Berufung verfolgt die Klägerin ihren Antrag i.H.v. weiteren 648,63 EUR in der Hauptsache weiter. Diesen Betrag begehrt sie als restliche Hauptforderung, da Zahlungen der Beklagten auf Zinsrückstände hätten verrechnet werden müssen, sodass die Hauptforderung bislang in der genannten Höhe nicht getilgt sei. Darüber hinaus verlangt sie Zinsen aus einer auf diesem Weg von ihr berechneten restlichen Hauptforderung für den Zeitraum vom 29.12.2004 bis zum 17.6.2005.

Die darin liegende Erweiterung ihres erstinstanzlichen Klageantrags stützt die Klägerin auf § 264 Nr. 2 ZPO.

Die Klägerin vertritt nunmehr die Ansicht, die Beklagte habe sich seit dem 7.12.2004 mit dem gesamten Pflichtteilsanspruch in Verzug befunden. Die Zahlung von 340.000 EUR am 28.12.2004 sei mithin teilweise auf rückständige Zinsen zu verrechnen, woraus sich auch nach Erfüllung des im erstinstanzlichen Verfahren anerkannten Betrags die gesamte Restforderung in der Hauptsache ergebe.

Die Klägerin beantragt mit der Berufung:

Unter Abänderung des am 3.3.2006 verkündeten Urteils des LG Nürnberg-Fürth, Az.: 19 O 5710/05, werden die Beklagten verurteilt, als Gesamtschuldner an die Klägerin weitere 648,63 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 17.6.2005 und weitere Zinsen i.H.v. 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz aus 212.384,...

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