Verfahrensgang

LG Halle (Saale) (Entscheidung vom 07.12.2007; Aktenzeichen 5 O 106/07)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 7. Dezember 2007 verkündete Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Halle wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten der Berufung.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Streitwert der Berufung beträgt 13.032,00 EUR.

 

Gründe

I.

Wegen des Sach- und Streitstandes in erster Instanz wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils (Leseabschrift Bl. 184 bis 192 Bd. I d.A.) Bezug genommen.

Zu ergänzen ist, dass die Schuldnerin am 01. Dezember 2003 Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über ihr Vermögen gestellt hat.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Klägerin stehe kein Ersatzabsonderungsanspruch nach § 48 InsO analog zu. Sie habe hinsichtlich der Mietzinsforderungen keine insolvenzfeste Rechtsposition erlangt, auf Grund derer ihr die streitgegenständlichen Mietzinsen auszukehren wären. Zwar erstreckten sich die zu Gunsten der Klägerin eingetragenen Grundpfandrechte an den Mietobjekten gemäß §§ 1123 Abs. 1 und 1192 BGB auch auf die Mietzinsforderungen. Die durch eine Sicherungszession abgesicherte Grundschuldhaftung könne auch ohne Beschlagnahme des Grundstückes auf Grund des dinglichen Anspruchs ein gegenwärtiges Pfandrecht an den Mieten begründen. Voraussetzung für den Fortbestand des Haftungsverbandes zu Gunsten der Klägerin sei jedoch, dass eine wirksame Sicherungszession bestanden habe und keine Enthaftung gemäß § 1124 BGB durch wirksame Einziehung vor der Beschlagnahme erfolgt sei. Diese Voraussetzungen lägen hier nicht vor. Der Beklagte habe nach Anordnung der vorläufigen Insolvenz, nach der nur noch er zur Einziehung und Entgegennahme der Forderungen berechtigt gewesen sei, die Mieten eingezogen. Die Mieter bzw. Nutzer hätten, da die Abtretung nicht offen gelegt worden sei, schuldbefreiend an diesen geleistet. Die Beschlagnahmewirkung aus den Sicherungsabtretungen sei nicht wirksam eingetreten. Zwar seien auch etwaige "Nutzungsentschädigungen" von der Abtretungsvereinbarung vom 14. April 2003 mit umfasst. Eine Vorausabtretung und damit ihre für diesen Fall erhebliche beschlagnahmende Wirkung trete allerdings erst zu dem Zeitpunkt ein, in dem die abzutretende Forderung entstehe, nicht schon zu dem Zeitpunkt, an dem der Abtretungsvertrag abgeschlossen werde. Bei Mietverhältnissen oder Nutzungsverhältnissen könne dementsprechend ein Anspruch frühestens mit Abschluss des entsprechenden Vertrages entstehen. Alle streitgegenständlichen Zahlungen würden hier aber unstreitig auf Verträgen oder Nutzungsverhältnissen beruhen, die nach der Anordnung der vorläufigen Insolvenz erstmalig geschlossen bzw. begründet worden seien. Zu diesem Zeitpunkt sei die Schuldnerin nicht mehr verfügungsbefugt gewesen. Damit habe die Abtretung keine Wirksamkeit mehr entfalten und auch keine beschlagnahmegleiche Bedeutung erlangen können.

Der Klägerin stehe auch kein Anspruch aus § 816 Abs. 2 BGB zu. Der Beklagte habe als erstarkter schwacher Insolvenzverwalter die Forderungen einziehen dürfen. Die Klägerin habe der Schuldnerin die Einziehungsbefugnis nicht mehr wirksam entziehen können, weil diese bereits vorher auf den Beklagten übergegangen sei.

Dagegen wendet sich die Klägerin mit ihrer Berufung. Sie meint, sie sei auf Grund der Vorausabtretung Inhaberin der Mietzinsforderungen geworden und daher absonderungsberechtigt gewesen. Die Anordnung der vorläufigen Insolvenzverwaltung und der Sicherungsmaßnahmen stehe dem nicht entgegen. Diese hätten nicht bewirkt, dass der Beklagte ihr gegenüber zur Einziehung der abgetretenen Forderungen berechtigt gewesen sei. Das Verbot, an die Schuldnerin zu zahlen sowie die dem Beklagten als vorläufigen Insolvenzverwalter erteilte Ermächtigung, Forderungen der Schuldnerin einzuziehen, regele allein die Empfangszuständigkeit. Für das Vorliegen der Verfügungsmacht sei allein auf den Abschlusstatbestand der Vorauszession abzustellen. Ein nachträglicher Verlust der Verfügungsmacht vor Entstehen der Forderung habe keinen Einfluss mehr auf den Rechtserwerb. Der Widerruf der Einziehungsermächtigung gegenüber der Schuldnerin habe das vertragliche Einziehungsrecht der Schuldnerin beseitigt. Die Vorausabtretung habe eine im Erfolg der Zwangsverwaltung gleichkommende geschützte Rechtsposition bewirkt, so dass eine Enthaftung der Mietzinsforderungen nach § 1124 Abs. 1 Satz 1 BGB nicht eingetreten sei. Die Einziehung der Forderungen nach Beschlagnahme sei ihr als Grundpfandgläubigerin gegenüber unwirksam. Gleichzeitig sei die Einziehung ihr als Zessionsgläubigerin gegenüber nach Widerruf der Einziehungsermächtigung aus dem Zessionsvertrag unwirksam.

Die Klägerin beantragt,

das am 07. Dezember 2007 verkündete Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Halle abzuändern und den Beklagten zu verurteilen, an sie 13.032,00 EUR nebst 5 v. H. Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 28. Oktober 2004 zu zahlen.

Der Beklagte bean...

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