Verfahrensgang

LG Itzehoe (Urteil vom 05.10.2007; Aktenzeichen 10 O 111/07)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 17.09.2009; Aktenzeichen IX ZR 106/08)

 

Tenor

Auf die Berufung der Streithelferin wird das am 5.10.2007 verkündete Schlussurteil des Einzelrichters der 10. Zivilkammer des LG Itzehoe geändert:

Die Klage wird abgewiesen, soweit über sie nicht durch die Teilanerkenntnisurteile des Einzelrichters der 10. Zivilkammer des LG Itzehoe vom 5.7.2007 und 12.9.2007 erkannt worden ist.

Von den Kosten des ersten Rechtszuges haben der Kläger 46 % und die Beklagte 54 % zu tragen.

Von den Kosten der Streithilfe haben der Kläger 46 % und die Streithelferin 54 % zu tragen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Parteien können die Vollstreckung durch die jeweils andere Partei durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des nach dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern nicht die vollstreckende Partei vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen.

 

Gründe

A. Der Kläger ist am 12.12.2006 als Insolvenzverwalter über das Vermögen der NBV T. GmbH (im Folgenden: Schuldnerin) bestellt worden. Er begehrt nach Anfechtung die Auskehrung von Beträgen, die die Beklagte teilweise im Wege der Zwangsvollstreckung erhalten hat.

Zu Gunsten der Beklagten war unter dem Datum vom 20.2.1998 im Grundbuch von T., Bl. 391, an dem der Schuldnerin gehörenden Grundstück auf Grundlage der Bewilligung in der notariellen Urkunde des Notars Fischer (UR-Nr. 10/1998 vom 22.1.1998) eine Grundschuld über 1 Mio. DM (511.291,88 EUR) nebst Zinsen eingetragen worden. Das Grundstück war an die RS R.-Handel GmbH vermietet. Auf der Grundlage der Grundschuldbestellungsurkunde und der darin enthaltenen Zwangsvollstreckungsunterwerfungsklausel hatte die Beklagte als Gläubigern am 8.8.2005 beim AG Bad Segeberg einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss gegen die Schuldnerin über einen Teilbetrag i.H.v. 200.000 EUR erwirkt, mit dem die Mietzinsansprüche der Schuldnerin gegen die RS R.-Handel GmbH gepfändet wurden. Die Pfändung erstreckte sich auf alle rückständigen, fälligen und künftig fälligen Ansprüche und Forderungen, die der Schuldnerin aus dem Mietvertrag mit der RS R.-Handel GmbH zustanden.

Auf den vom Finanzamt Bad Segeberg am 7.7.2006 gestellten Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Schuldnerin wurde das Insolvenzverfahren am 12.12.2006 (66 IN 272/06 AG Norderstedt) eröffnet und der Kläger als Insolvenzverwalter bestellt.

Mit der Klage hat der Kläger zunächst die Rückgewähr der von der Beklagten eingezogenen Mieten i.H.v. insgesamt 34.307 EUR nebst Zinsen mit der Begründung geltend gemacht, dass die Beklagte die Zahlungen in insolvenzrechtlich anfechtbarer Weise erhalten habe. Nachdem der Kläger die Klage in Höhe eines Gesamtbetrages von 10.556 EUR (2 × 5.278 EUR) zurückgenommen und auf Anerkenntnisse der Beklagten hin das LG am 5.7.2007 ein Teilanerkenntnisurteil i.H.v. 13.195 EUR nebst Zinsen sowie am 12.9.2007 ein weiteres Teilanerkenntnisurteil i.H.v. 5.278 EUR nebst Zinsen erlassen hat, haben die Parteien nur noch über die Richtigkeit des Anspruchs auf Rückgewähr für die Zahlungen vom 24.10.2006 und 1.12.2006 über je 2.639 EUR (insgesamt 5.278 EUR) gestritten.

Durch das angefochtene Schlussurteil, auf das wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, ist die Beklagte verurteilt worden, an den Kläger 5.278 EUR zu zahlen, weil sie die beiden eingezogenen Mietzinsforderungen gem. § 131 Abs. 1 Nr. 1 InsO in anfechtbarer Weise erworben habe.

Hiergegen richtet sich die Berufung der Streithelferin der Beklagten, die im Wesentlichen geltend macht: Es liege keine Gläubigerbenachteiligung vor, da der Beklagten als Grundpfandgläubigerin ein Absonderungsrecht an dem Mietzins zugestanden habe. Im Übrigen habe die Beklagte aufgrund des wirksamen Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses vom 8.8.2005 ein insolvenzfestes Pfandrecht an den im Streit stehenden Mietzinsforderungen erworben.

Die Streithelferin und Berufungsklägerin beantragt, das angefochtene Urteil zu ändern und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Er tritt im Wesentlichen den Ausführungen im angefochtenen Urteil bei.

Wegen des Weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung am 14.3.2008 gewechselten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie auf die Sitzungsniederschrift von diesem Tag Bezug genommen.

B. Die zulässige Berufung der Streithelferin der Beklagten hat, soweit noch über die Klage (5.278 EUR nebst Zinsen) zu entscheiden ist, Erfolg. Das angefochtene Urteil ist insoweit zu ändern und die Klage in diesem Umfang abzuweisen.

I. Die zulässige Berufung der Streithelferin ist begründet.

Der Kläger kann auf Grundlage des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses vom 8.8.2005 die Rückgewähr der am 24.10.2006 und am 1.12.2006 von der Beklagten eingezogenen Mietzinsen i.H.v. je 2.6...

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