Verfahrensgang

LG Magdeburg (Urteil vom 07.06.2005; Aktenzeichen 6 O 2286/04)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 28.09.2007; Aktenzeichen V ZR 139/06)

 

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil der Einzelrichterin der 6. Zivilkammer des LG Magdeburg vom 7.6.2005 abgeändert:

Die Beklagten werden verurteilt, an die Klägerin als Gesamtschuldner 1.200.000 EUR nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 10.11.2004 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen tragen die Beklagten als Gesamtschuldner.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagten dürfen die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 1.500.000 EUR abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision ist nicht zugelassen.

und beschlossen:

Der Streitwert für den Berufungsrechtszug wird auf 1.200.000 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Die Klägerin nimmt die Beklagten aus § 5 Abs. 4 eines Kaufvertrages über Bergwerkseigentum vom 12.3.1996 (UR-Nr.: 55/1996 des Notars H. aus F.) [Bd. I Bl. 19-41 d.A.] im Wege der Teilklage auf Zahlung einer Vertragsstrafe in Anspruch, weil die Beklagte zu 1. und die A. GmbH, deren Rechtsnachfolgerin die Beklagte zu 2. ist [Bd. I Bl. 3 d.A.], nicht innerhalb von 5 Jahren nach Beginn der vollen Förderung gemäß Hauptbetriebsplan mit einer genehmigten Fördermenge von mindestens 1 Mio. t pro Jahr 30 Mio. DM investiert und keine 115 Vollzeitarbeitsplätze geschaffen haben. Wegen der dort getroffenen tatsächlichen Feststellungen wird zunächst auf die angefochtene Entscheidung [Bd. II Bl. 90-100 d.A.] Bezug genommen.

Zur Begründung der Treuwidrigkeit der Beklagten hat sich die Klägerin auf verschiedene, zu Verzögerungen führende, unter den Parteien umstrittene Versäumnisse der Beklagten gestützt, so die Nichtausweitung der am 2.4.1997 für das Teilfeld Süd genehmigten Fördermenge [Bd. I Bl. 8, 14; Bd. II Bl. 60 d.A.], den dort ausgebliebenen Förderbeginn [Bd. II Bl. 17/18 d.A.], die zeitraubende Gründung einer Tochtergesellschaft [Bd. I Bl. 8 d.A.], die nicht rechtzeitige Sicherung weiterer Standorte für Pegelmessstellen [Bd. I Bl. 9, 10/11, 169/170; Bd. II Bl. 19-21 d.A.], Abwarten des Protokolls der Antragskonferenz [Bd. I Bl. 10 d.A.] und Verletzung ihrer Berichtspflichten ggü. der Klägerin [Bd. I Bl. 11 d.A.].

Die Erwerberin der Kommanditbeteiligung an der Beklagten zu 1., die Z. GmbH [Bd. I Bl. 42 d.A.], teilte der Vertreterin der Klägerin mit Schreiben vom 1.7.1999 folgendes mit:

"... Die Hartsteinwerke S. GmbH & Co. KG beschäftigt noch keine Mitarbeiter, da die Förderung im Bergwerksfeld aus genehmigungsrechtlichen Gründen noch nicht beginnen konnte. Es ist fraglich, ob die Produktion überhaupt aufgenommen werden kann. Zur Zeit spricht mehr dafür, dass der Vertrag rückabgewickelt werden muss.

Die bisherigen Investitionen beschränken sich auf Grundstückskäufe sowie Genehmigungsunterlagen ..." [Bd. I Bl. 68 d.A.].

Zwar entfaltet die Beklagte zu 1. nach Rechtskraft des Urteils des KG vom 4.7.2003 wieder Aktivitäten im Hinblick auf den Hauptbetriebsplan [Bd. I Bl. 97 f. d.A.]. Gleichzeitig bietet sie das Bergwerkseigentum jedoch zum Verkauf an [Bd. I Bl. 13 d.A.]. In diesem Zusammenhang wurde an die Klägerin zum Zwecke der Nachverhandlung herangetreten, was diese mit Schreiben vom 26.5.2004 [Bd. I Bl. 69/70 d.A.] ablehnte. Zuvor, am 31.3.2004, hatte die Klägerin erklärt, eine Vertragsstrafe von 4.831.708,20 EUR geltend zu machen [Bd. I Bl. 205 d.A.].

Der Beklagten zu 2. wurde ein Entwurf der Klageschrift am 28.9.2004 übersandt [Bd. I Bl. 71 d.A.].

Die Klägerin hat vorgetragen, wegen der Nichtvornahme der Investitionen könne sie 20 % von 30 Mio. DM verlangen, was 6 Mio. DM entspreche. Hiervon begehre sie jetzt 750.000 EUR. Für jeden der nicht beschäftigen 115 Arbeitnehmer stünden ihr 30.000 DM zu, was noch einmal 3.450.000 DM ergebe. Hiervon seien 450.000 EUR geltend gemacht [Bd. I Bl. 16/17 d.A.].

Verzug der Beklagten sei mit der Rücktrittserklärung der Beklagten zu 1. bzw. schon mit der Erfüllungsverweigerung im Schreiben vom 1.7.1999 eingetreten [Bd. I Bl. 17, 158 d.A.]. Mit Schreiben vom 31.3. und 26.5.2004 sei die Vertragsstrafe eingefordert worden [Bd. I Bl. 17, 158 d.A.].

Die Beklagten haben vorgetragen, für den Beginn der Investitions- und Arbeitsplatzfrist komme es allein auf den Beginn der vollen Förderung aufgrund eines bestimmten Hauptbetriebsplanes an [Bd. II Bl. 4 d.A.]. Diese Bedingung herzustellen oder dafür einzustehen hätten die Beklagten nicht. Ihr Verzug mit der Zahlung der Vertragsstrafe sei nicht dargetan [Bd. I Bl. 99 d.A.].

Die Einzelrichterin der 6. Zivilkammer des LG Magdeburg hat die Klage durch Urteil vom 7.6.2005 als zurzeit unbegründet abgewiesen.

Hiergegen richtet sich die Klägerin mit der Berufung. Das LG habe die Vereinbarungen der Parteien nicht ohne die Kenntnisnahme vom Inhalt der Akten des Vorprozesses auslegen dürfen, da hieraus Anhaltspunkte f...

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