Verfahrensgang

LG München I (Urteil vom 15.03.2007; Aktenzeichen 7 O 7061/06)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 17.07.2013; Aktenzeichen I ZR 129/08)

BGH (Beschluss vom 03.02.2011; Aktenzeichen I ZR 129/08)

 

Tenor

I. Die Berufung der Beklagten gegen das Endurteil des LG München I vom 15.3.2007 - Az. 7 O 7061/06 - wird zurückgewiesen.

II. Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

 

Gründe

gem. § 540 ZPO:

I. Der Senat nimmt Bezug auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils.

Die Klägerin hat dort beantragt:

Die Beklagte zu verurteilen, es bei Meidung eines Ordnungsgeldes von bis zu 250.000 EUR für jeden Fall der Zuwiderhandlung und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft bis zu 6 Monaten - zu vollziehen an ihrem Geschäftsführer - oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten zu unterlassen,

1. Dritte zu veranlassen, Oracle Software zu vervielfältigen, indem Dritten durch einen vermeintlichen Erwerb von Lizenzen, insb. durch den Hinweis auf den aktuellen Wartungsstand, der Eindruck vermittelt wird, dass sie zur Nutzung und korrespondierenden Vervielfältigungen berechtigt seien;

2. im geschäftlichen Verkehr mit Software das Zeichen Oracle zu benutzen, insb., unter diesem Zeichen Software oder Softwarelizenzen anzubieten oder das Zeichen im Geschäftsverkehr oder in der Werbung für Software zu benutzen;

3. für Lizenzen für von Oracle-Software mit den Worten

  • "Oracle Sonderaktion",
  • "Große Oracle Sonderaktion"
  • "Der rechtmäßige Verkauf wird durch ein Notartestat bestätigt" oder
  • "Jetzt begehrte Oracle-Lizenzen sichern"

zu werben.

Die Beklagte hat beantragt:

Die Klage abzuweisen.

Mit Endurteil vom 15.3.2007 hat das LG München I der Klage in vollem Umfang stattgegeben.

Hiergegen richtet sich die form- und fristgerecht eingelegte und begründete Berufung der Beklagten.

Sie beantragt, Aufhebung des Ersturteils und Klageabweisung, hilfsweise beantragt sie

a) das Urteil des LG München I vom 15.3.2007 wird dahin gehend abgeändert, dass es der Beklagten bei der Meldung eines Ordnungsgeldes von 5 EUR bis 250.000 EUR, an dessen Stelle im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ordnungshaft bis zu sechs Monaten tritt, oder einer Ordnungshaft für bis zu sechs Monaten, zu vollziehen am Geschäftsführer P.S., für jeden Fall der Zuwiderhandlung verboten wird,

1. Dritte zu veranlassen, Oracle Software zu vervielfältigen, indem Dritten durch einen vermeintlichen Erwerb von Lizenzen, insb. durch den Hinweis auf den aktuellen Wartungsstand, der Eindruck vermittelt wird, dass sie zur Nutzung und korrespondierenden Vervielfältigung berechtigt seien, soweit es sich um client server software handelt.

2. im geschäftlichen Verkehr mit Software das Zeichen Oracle zu benutzen, insb. unter diesem Zeichen Software oder Softwarelizenzen anzubieten oder das Zeichen im Geschäftsverkehr oder in der Werbung für Software zu benutzen, soweit es sich um client server software handelt.

3. für Lizenzen für von Oracle-Software mit den Worten

  • "Oracle Sonderaktion"
  • "Große Oracle Sonderaktion",
  • Der rechtmäßige Verkauf wird durch ein Notartestat bestätigt" oder
  • "Jetzt begehrte Oracle-Lizenzen sichern"

zu werben, soweit hierdurch client server software beworben wird.

4. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

5. Die Revision wird zugelassen.

b) Das Urteil des LG München I vom 15.3.2007 wird dahin gehend abgeändert, dass es der Beklagten bei Meidung eines Ordnungsgeldes von 5 EUR bis 250.000 EUR, an dessen Stelle im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ordnungshaft bis zu sechs Monaten tritt, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollziehen am Geschäftsführer P.S., für jeden Fall der Zuwiderhandlung verboten wird,

1. Dritte zu veranlassen, Oracle Software zu vervielfältigen, indem Dritten durch einen vermeintlichen Erwerb von Lizenzen, insb. durch den Hinweis auf den aktuellen Wartungsstand, der Eindruck vermittelt wird, dass sie zur Nutzung und korrespondierenden Vervielfältigung berechtigt seien, soweit die Software nicht auf einem Originaldatenträger verkörpert ist.

2. im geschäftlichen Verkehr mit Software das Zeichen Oracle zu benutzen, insb. unter diesem Zeichen Software oder Softwarelizenzen anzubieten oder das Zeichen im Geschäftsverkehr oder in der Werbung für Software zu benutzen, soweit die Software nicht auf einem Originaldatenträger verkörpert ist.

3. für Lizenzen für von Oracle-Software mit den Worten

  • "Oracle Sonderaktion"
  • "Große Oracle Sonderaktion",
  • "Der rechtmäßige Verkauf wird durch ein Notartestat bestätigt" oder
  • "Jetzt begehrte Oracle-Lizenzen sichern"

zu werben, soweit die Software nicht auf einem Originaldatenträger verkörpert ist.

4. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

5. Die Revision wird zugelassen.

Die Klägerin beantragt, Zurückweisung der ...

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