Leitsatz (amtlich)

Für die nach Anordnung der Zwangsverwaltung fällig werdenden Wohngeldforderungen kann neben dem Zwangsverwalter auch der Eigentümer der zwangsverwalteten Wohnung in Anspruch genommen werden.

 

Normenkette

WEG § 16 Abs. 2, § 28 Abs. 1-2, 5; ZVG § 155 Abs. 1

 

Verfahrensgang

LG Kempten (Beschluss vom 03.07.2006; Aktenzeichen 42 T 23/06)

AG Kempten (Aktenzeichen 34 UR II 30/03)

 

Tenor

I. Die sofortige weitere Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des LG Kempten vom 3.7.2006 wird zurückgewiesen.

II. Die Antragsgegnerin hat die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen.

III. Der Geschäftswert für das Verfahren vor dem AG und für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 11.700 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Die Antragstellerin macht als Verwalterin in Verfahrensstandschaft für die Wohnungseigentümergemeinschaft gegen die Antragsgegnerin Zinsen aus verspätet gezahltem Wohngeld sowie eine Sonderumlage nebst Zinsen geltend.

Die Antragsgegnerin war im Jahr 2001 Eigentümerin der Wohneinheiten Nr. 5 und Nr. 6 in der betroffenen Wohnanlage. Aus den am 18.12.2002 bestandskräftig genehmigten Einzel- und Gesamtjahresabrechnungen für den Zeitraum vom 1.1.2001 bis 31.12.2001 ergab sich für die beiden Wohnungen eine Wohngeldnachzahlung i.H.v. insgesamt 1.287,83 EUR, deren Begleichung von der Antragstellerin erstmals mit Schreiben vom 3.2.2003, der Antragsgegnerin zugegangen am 4.2.2003, angemahnt wurde. Die Bezahlung durch die Antragsgegnerin erfolgte am 27.5.2003.

In der Wohnungseigentümerversammlung vom 18.12.2002 fassten die Wohnungseigentümer weiter zu Tagesordnungspunkt (TOP) 5 den Beschluss, für Baumaßnahmen eine Sonderumlage i.H.v. 30.000 EUR zu erheben. Auch dieser Beschluss blieb unangefochten. Nachdem die Antragsgegnerin die Wohnung Nr. 5 zwischenzeitlich veräußert hatte, verlangte die Antragstellerin von ihr unter Zugrundelegung des auf die Wohnung Nr. 6 entfallenden Miteigentumsanteil von 35,12/100 mit Schreiben vom 23.12.2002 einen Betrag i.H.v. 10.536 EUR. Der entsprechende Mahnbescheid wurde am 20.5.2003 zugestellt.

Die Antragstellerin hat beantragt, die Antragsgegnerin zur Zahlung von Zinsen i.H.v. 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 1.287,83 EUR für die Zeit vom 5.2.2003 bis 26.5.2003 und weiter zur Zahlung von 10.536 EUR zzgl. Zinsen hieraus i.H.v. 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 20.5.2003 zu verpflichten.

Durch Beschluss vom 24.10.2005 hat das AG dem Antrag stattgegeben. Das LG hat die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin mit Beschluss vom 3.7.2006 zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die sofortige weitere Beschwerde der Antragsgegnerin. Sie macht geltend, für die Wohnung Nr. 6 sei für den Zeitraum vom 11.4.2002 bis 27.3.2003 die Zwangsverwaltung angeordnet gewesen. Von der Antragsgegnerin seien daher lediglich Wohngelder zu bezahlen gewesen, die bis 11.4.2002 angefallen gewesen seien. Zumindest liege kein Verzug der Antragsgegnerin vor, da diese bei Nichtzahlung durch den Verwalter noch gesondert hätte gemahnt werden müssen. Der Sonderumlage habe die Antragsgegnerin nicht zugestimmt. Darüber hinaus seien Arbeiten angeordnet worden, die weit über die beschlossene Sanierung hinausgegangen seien, und es liege auch eine mangelhafte Ausführung vor. Schließlich seien die Miteigentumsanteile nicht richtig berechnet.

II. Das zulässige Rechtsmittel hat in der Sache keinen Erfolg.

1. Das LG hat ausgeführt:

Die Antragstellerin sei nach dem Verwaltervertrag berechtigt, Hausgeld und Sonderumlage im eigenen Namen gerichtlich geltend zu machen.

Für die Antragsgegnerin bestehe auf Grund der bestandskräftig genehmigten Jahresabrechnungen eine Verpflichtung zur Zahlung der Wohngeldrückstände und, ab Verzug, zur Zahlung der hieraus anfallenden Zinsen. Daran ändere auch die Anordnung der Zwangsverwaltung für die Wohnung Nr. 6 nichts, da diese lediglich dazu führe, dass der Zwangsverwalter neben den Wohnungseigentümer trete, mit der Folge, dass der Wohnungseigentümer in Höhe der tatsächlich vom Zwangsverwalter erbrachten Leistungen von seiner Zahlungspflicht frei werde.

Bezüglich der Sonderumlage liege ein bestandskräftiger Beschluss vor. Die Berechnung des auf die Antragsgegnerin entfallenden Anteils sei nach den in der Teilungserklärung festgelegten Miteigentumsanteilen erfolgt. Es könne hier dahinstehen, ob die Angaben in der Teilungserklärung richtig seien. Der Einwand, die mit der Sonderumlage finanzierten Sanierungsarbeiten seien mangelhaft durchgeführt worden, könne nicht erhoben werden.

2. Die Entscheidung des LG hält der rechtlichen Nachprüfung stand.

a) Das LG ist zu Recht davon ausgegangen, dass die Antragstellerin berechtigt ist, in Verfahrensstandschaft tätig zu werden. Das neben der Ermächtigung durch die aktiv legitimierte Wohnungseigentümergemeinschaft, die hier im Verwaltervertrag enthalten ist, erforderliche eigene schutzwürdige Interesse der Verfahrensstandschafterin an der Geltendmachung fremden Rechts ergibt sich aus de...

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